(Notwendigkeit der Auslegung eines Antrags auf Spitzenausgleich nach § 10 StromStG durch das Hauptzollamt nach Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Keine Steuerentstehung bei bloßer Umwandlung von Wechselstrom in Gleichstrom - Steuergegenstand - Stromentnahme zwecks Aufladung einer Batterie - Entnahme von Strom aus einer Batterie nicht steuerbegünstigt)
KI-Zusammenfassung
Der BFH prüft die Auslegung eines Antrags auf Spitzenausgleich (§ 10 StromStG) nach Zurückweisung der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes durch das Hauptzollamt. Er entscheidet, dass die Behörde den Antrag auszulegen hat. Die bloße Umwandlung von Wechsel- in Gleichstrom begründet keine Steuerentstehung; steuerlich relevant ist die Stromentnahme zum Laden einer Batterie. Die Entnahme von Strom aus einer Batterie ist nicht steuerbegünstigt.
Ausgang: Verpflichtung des Hauptzollamts zur Auslegung des Spitzenausgleichsantrags bestätigt; Umwandlung nicht steuerbar, Entnahme aus Batterie nicht steuerbegünstigt
Abstrakte Rechtssätze
Das Hauptzollamt ist verpflichtet, Anträge auf Spitzenausgleich nach § 10 StromStG inhaltlich auszulegen, wenn es die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ablehnt.
Die bloße Umwandlung von Wechselstrom in Gleichstrom stellt für sich genommen kein steuerbegründendes Ereignis nach dem Stromsteuergesetz dar.
Steuergegenstand im Sinne des StromStG ist die Stromentnahme; die Aufladung einer Batterie kann als solche Entnahme anzusehen sein.
Die spätere Entnahme von Strom aus einer Batterie ist nicht steuerbegünstigt im Sinne der Ausnahmevorschriften des Stromsteuergesetzes.
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2 zustimmend