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BFH·VII R 49/09·22.03.2011

Streitwert bei Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins

VerfahrensrechtKostenrechtFinanzgerichtsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BFH entscheidet, dass der Streitwert im Verfahren über den Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins grundsätzlich mit 50.000 € anzusetzen ist. Er stützt die Bemessung auf § 52 Abs. 1 GKG und das weite Ermessen der Finanzgerichtsbarkeit. Begründet wird dies mit dem wirtschaftlichen Wert der Organisation und dem Einkünftepotenzial durch Mitarbeiter und Mitglieder.

Ausgang: Streitwertfestsetzung: Beim Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins wird grundsätzlich ein Streitwert von 50.000 € angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

2

Bei Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins ist aufgrund der Bedeutung der Verfügung grundsätzlich ein Streitwert von 50.000 € anzunehmen.

3

Auch wenn Lohnsteuerhilfevereine nicht primär auf Einkünfteerzielung ausgerichtet sind, ist bei der Streitwertbemessung der wirtschaftliche Wert ihrer organisationellen Struktur, der Berufstätigkeit der Mitarbeiter und der Mitgliederbasis zu berücksichtigen.

4

Das Ermessen bei der Streitwertfestsetzung ist weit; die Entziehung der Möglichkeit, eine aufgebaute Organisation zur Erzielung von Einkünften zu nutzen, rechtfertigt einen erhöhten Streitwert vergleichbar mit dem bei Steuerberatungsgesellschaften.

Relevante Normen
§ 52 Abs 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

NV: Der Streitwert im Verfahren wegen des Widerrufs der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins ist grundsätzlich mit 50 000 € anzunehmen .

Gründe

1

Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

2

Für den Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft hat der beschließende Senat in Ausübung eines insofern notwendigerweise weiten Ermessens aufgrund der Bedeutung einer solchen Verfügung, welche der Gesellschaft die Möglichkeit nimmt, die von ihr aufgebaute Organisation weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus der steuerlichen Beratung zu nutzen, entschieden, dass der Streitwert grundsätzlich mit 50.000 € anzunehmen ist. Obgleich eine solche Einkünfteerzielung nicht das unmittelbare Ziel eines Lohnsteuerhilfevereins sein darf, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch ein solcher Verein eine einer Steuerberatungsgesellschaft vergleichbare Organisation aufzubauen und zu unterhalten pflegt, den von ihm beschäftigten Mitarbeitern die Möglichkeit der Berufstätigkeit und damit der Einkünfteerzielung verschafft und infolgedessen nicht zuletzt aufgrund seines Mitgliederstammes einen wirtschaftlichen Wert verkörpert, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, einen gleich hohen Streitwert anzusetzen.