Stromsteuervergünstigung: Auslegung des stromsteuerrechtlichen Unternehmensbegriffs; Festsetzungsverjährung: Bezeichnung des Prüfungsgegenstandes in einer Prüfungsanordnung - Beginn der Außenprüfung - Ablaufhemmung
KI-Zusammenfassung
Der BFH klärt die Auslegung des stromsteuerrechtlichen Unternehmensbegriffs im Zusammenhang mit Vergünstigungen und behandelt Anforderungen an Prüfungsanordnungen bei Außenprüfungen. Er betont die funktionale, wirtschaftlich orientierte Auslegung des Unternehmensbegriffs. Zudem stellt das Gericht klar, dass die Hemmung der Festsetzungsverjährung nur bei hinreichend bestimmter Prüfungsanordnung und tatsächlichem Beginn der Außenprüfung eintritt.
Ausgang: BFH präzisiert Unternehmensbegriff im Stromsteuerrecht und die Anforderungen an Prüfungsanordnung sowie den Beginn und die Hemmung der Festsetzungsverjährung bei Außenprüfungen.
Abstrakte Rechtssätze
Der stromsteuerrechtliche Unternehmensbegriff ist funktional und nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang der Tätigkeiten auszulegen; maßgeblich sind wirtschaftliche Einheit und unternehmerische Nutzung des Stroms, nicht ausschließlich formale Rechtsformen.
Ansprüche auf Stromsteuervergünstigung setzen feststellbare tatsächliche Voraussetzungen voraus; die Vergünstigung ist nur zu gewähren, wenn die Verwendung des Stroms der unternehmerischen Tätigkeit entspricht.
Eine Prüfungsanordnung muss den Prüfungsgegenstand so bezeichnen, dass der Umfang der Außenprüfung für den Steuerpflichtigen erkennbar ist; nur dann kann die Prüfungsanordnung den Prüfungsrahmen begrenzen.
Die Hemmung der Festsetzungsverjährung durch eine Prüfungsanordnung tritt erst ein, wenn der Prüfungsgegenstand hinreichend bestimmt ist und die Außenprüfung tatsächlich begonnen wurde; unbestimmte oder unklare Anordnungen hemmen die Verjährung nicht wirksam.
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