(Stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg - Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG - Aufladen einer Batterie ist keine Stromerzeugung - Umwandlung von Wechselstrom in Gleichstrom)
KI-Zusammenfassung
Der BFH befasst sich mit der Auslegung des Herstellerprivilegs nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Streitgegenstand ist, ob das Aufladen einer Batterie als Stromerzeugung im Sinne der Norm zu qualifizieren ist. Das Gericht verneint dies und stellt fest, dass die bloße Umwandlung von Wechselstrom in Gleichstrom keine Erzeugung darstellt. Daraus folgt eine enge Auslegung des Herstellerbegriffs im Stromsteuerrecht.
Ausgang: BFH stellt fest, dass Aufladen einer Batterie keine Stromerzeugung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist
Abstrakte Rechtssätze
Das Herstellerprivileg des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG setzt eine im Sinn der Vorschrift liegende Stromerzeugung voraus.
Das Aufladen einer Batterie durch Umwandlung von Wechselstrom in Gleichstrom stellt keine Stromerzeugung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG dar.
Die Umwandlung elektrischer Energieformen (z.B. Wechsel- in Gleichstrom) ist nicht ohne weiteres als Erzeugung zu qualifizieren, solange keine neue elektrische Energie gewonnen wird.
Bei der Auslegung des Begriffs 'Hersteller' ist auf die tatsächliche Gewinnung oder stoffliche Erzeugung elektrischer Energie abzustellen, nicht auf reine Umwandlungsvorgänge.
Zitiert von (1)
1 zustimmend