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BFH·VII R 16/12·06.06.2013

Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid setzt Rechtsschutzbedürfnis voraus

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Hauptzollamt beantragte nach einem Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 FGO. Der BFH hielt den Antrag für unzulässig, weil ein Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt und das HZA durch Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage in vollem Umfang erreicht hatte, sodass es nicht beschwert war. Die Beschwer ergibt sich aus dem Tenor, nicht aus der Begründung; der Beschluss wirkt als Urteil und ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs.2 FGO mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus.

2

Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn dem Antragsgegner durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden ist und kein besonderes Rechtsschutzinteresse vorgetragen wird.

3

Die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Tenor und nicht aus der für die Entscheidung gegebenen Begründung.

4

Ein Antrag nach § 90a Abs. 2 FGO ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen.

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Wirkt ein Gerichtsbescheid nach §§ 121, 90a Abs. 3 FGO wie ein Urteil, so ist die Beschlussentscheidung gerichtsgebührenfrei.

Relevante Normen
§ 90a Abs 2 FGO§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO§ 126 Abs. 1 FGO§ 121 FGO§ 90a Abs. 3 FGO

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 5. Februar 2013, Az: VII R 16/12, Urteil

vorgehend FG München, 16. Februar 2012, Az: 14 K 2416/09, Urteil

Leitsatz

1. NV: Der gegen einen Gerichtsbescheid gerichtete Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO g setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig.

2. NV: Die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Tenor und nicht aus der dafür gegebenen Begründung.

3. NV: Ist dem Begehren des die Revision betreibenden HZA durch Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage in vollem Umfang entsprochen worden, ergibt sich kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daraus, dass der Senat der Einreihungsauffassung des HZA nicht gefolgt ist.

Tatbestand

1

I. Mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2013 hat der Senat das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. Februar 2012 14 K 2416/09 auf die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Hauptzollamt --HZA--) aufgehoben und die Klage gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 4. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2009 abgewiesen. Dagegen hat das HZA fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt. Es vertritt weiterhin die Auffassung, die Ware sei in eine andere Tarifposition einzureihen als vom Senat in der Entscheidungsbegründung angenommen.

Entscheidungsgründe

2

II. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und war daher durch Beschluss zu verwerfen.

3

1. Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Denn der Antrag setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 27. März 2013 IV R 51/10, n.v.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a FGO Rz 9, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 90a Rz 20; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90a FGO Rz 60). Er ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, n.v.).

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2. Im Streitfall ist allein die Klägerin und Revisionsklägerin beschwert, weil ihre Revision durch den Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2013 zurückgewiesen worden ist. Ein Rechtsschutzinteresse des HZA ist nicht ersichtlich, weil seinem Begehren durch Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage in vollem Umfang entsprochen worden ist. Dass der Senat der Einreihungsauffassung des HZA nicht gefolgt ist, vermittelt dem HZA kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse. Denn die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Entscheidungssatz (Tenor) und nicht aus der dafür gegebenen Begründung (BFH-Beschluss vom 1. Februar 1983 VIII R 30/80, BFHE 138, 4, BStBl II 1983, 534).

5

3. Da der Antrag auf mündliche Verhandlung danach abzulehnen war, wirkt der Gerichtsbescheid nach §§ 121, 90a Abs. 3 FGO als Urteil.

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4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.