Keine Revisionszulassung aufgrund pauschalen Verweises auf das Klagevorbringen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §115 FGO und verweist pauschal auf sein Klagevorbringen. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Darlegungserfordernisse für Revisionszulassung nicht erfüllt sind. Insbesondere genügen pauschale Verweise und die bloße Behauptung unerledigter Beweisantritte nicht. Zudem wurde keine Fristwiederherstellung beantragt; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wegen unzureichender Begründung und Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Ein pauschaler Verweis auf den klägerischen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren genügt nicht, um die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO zu begründen.
Zur Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des §115 Abs.2 Nr.3 FGO ist die bloße Behauptung, es seien im finanzgerichtlichen Verfahren Beweisantritte unerledigt geblieben, unzureichend; es sind konkrete und substantiiert dargelegte Anhaltspunkte erforderlich.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die Tatbestands- und Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 i.V.m. §115 Abs.2 FGO nicht erfüllt und keine nachgereichte Begründung innerhalb der Frist vorgelegt wird.
Wird die Beschwerde als unzulässig verworfen, kann dem Beschwerdeführer nach §135 Abs.2 FGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. Dezember 2019, Az: 2 K 726/16, Urteil
Leitsatz
1. NV: Mit einem pauschalen Verweis auf den klägerischen Vortrag im Klageverfahren kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
2. NV: Zur Darlegung eines Verfahrensmangels, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann, ist die Behauptung, im finanzgerichtlichen Verfahren seien "Beweisantritte" unerledigt geblieben, unzureichend.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.12.2019 - 2 K 726/16 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Rechtsfragen, deren Klärung von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich sein könnte, divergierende Rechtssätze oder einen gravierenden Rechtsfehler hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht vorgetragen (zu den Revisionszulassungsgründen gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO vgl. etwa Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100 ff.,160 ff., 170 ff., 220 ff., jeweils m.w.N.). Mit einem pauschalen Verweis auf den klägerischen Vortrag im Klageverfahren kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 08.04.2020 - IX B 103/19, juris).
2. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist die Behauptung, im finanzgerichtlichen Verfahren seien "Beweisantritte" unerledigt geblieben, unzureichend (zu den Darlegungsanforderungen vgl. etwa Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 250 ff., m.w.N.).
3. Entgegen der Ankündigung des Klägers im Schreiben vom 20.03.2020 ist keine weitere Begründung eingegangen. Wegen Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist kann sie auch nicht mehr nachgereicht werden. Die gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO mit Schreiben vom 25.03.2020 antragsgemäß verlängerte Frist lief am 22.05.2020 ab. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO wurde nicht gestellt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.