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BFH·VII B 37/14·27.08.2014

Wegfall des Rechtschutzinteresse für AdV eines Duldungsbescheids

SteuerrechtAbgabenverfahrenInsolvenzrecht/AnfechtungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Duldungsbescheids, mit dem das Finanzamt eine Vermögensübertragung seines Vaters nach § 4 AnfG angefochten hatte. Das FG lehnte den AdV-Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vaters entfiel nach Ansicht des BFH das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Finanzamt nicht mehr selbstvollstrecken und nur der Insolvenzverwalter Anfechtungsansprüche verfolgen kann (§ 16 Abs.1 AnfG). Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen und mit Kostenfolge belastet.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des AdV-Antrags als unzulässig verworfen, da Rechtsschutzbedürfnis durch Insolvenzeröffnung entfallen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners unterbricht nach § 17 Abs. 1 AnfG nur Verfahren, die auf den Anfechtungsanspruch selbst gerichtet sind; vorläufige Rechtsschutzverfahren, die gegen die Vollstreckung eines Duldungsbescheids gerichtet sind, werden hiervon nicht erfasst.

2

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Rechtsschutzbedürfnis für die Aussetzung der Vollziehung eines Duldungsbescheids, da das Finanzamt während des Insolvenzverfahrens nicht mehr befugt ist, aus dem Duldungsbescheid gegenüber Dritten zu vollstrecken und nur der Insolvenzverwalter die Anfechtungsansprüche verfolgen kann (§ 16 Abs. 1 AnfG).

3

Fehlendes Rechtsschutzinteresse macht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig und rechtfertigt die Verwerfung der dagegen gerichteten Beschwerde.

4

Hält der Beschwerdeführer an einer unzulässigen oder gegenstandslos gewordenen Beschwerde trotz ausdrücklichen Hinweises fest, kann dies zur Folge haben, dass die Beschwerde mit den Kosten nach § 135 Abs. 2 FGO verworfen wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 191 AO§ 16 Abs 1 S 1 AnfG§ 17 Abs 1 AnfG§ 69 FGO§ 4 Abs. 1 AnfG§ 17 Abs. 1 AnfG

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. Januar 2014, Az: 9 V 9143/12, Beschluss

Leitsatz

1. NV: Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners wird das AdV-Verfahren betreffend den seine Vermögensübertragung anfechtenden Duldungsbescheid nicht unterbrochen. Denn dieses richtet sich nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die Berechtigung zur Vollstreckung des Duldungsbescheids schon vor Eintritt der Bestandskraft .

2. NV: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aber das Rechtsschutzbedürfnis des Anfechtungsgegners für eine Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheides erloschen. Denn das FA ist kraft Gesetzes gehindert, auf Grundlage des Duldungsbescheids zu vollstrecken .

Gründe

1

Die vom Finanzgericht (FG) zugelassene Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung (AdV) --eines gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gerichteten Duldungsbescheides-- ablehnenden Beschluss ist unzulässig (geworden).

2

1. Der Vater des Antragstellers ist Abgabenschuldner. Mit dem Duldungsbescheid hatte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Vermögensübertragung des Vaters auf den Sohn, den Antragsteller, gemäß § 4 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) angefochten. Über die gegen den Duldungsbescheid erhobene Klage hat das FG noch nicht entschieden. Den Antrag auf AdV des Duldungsbescheides hat es mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist mit amtsrichterlichem Beschluss das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vaters des Antragstellers eröffnet worden.

3

2. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das vorliegende AdV-Verfahren nicht gemäß § 17 Abs. 1 AnfG unterbrochen. Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 VII B 53/13 (BFH/NV 2014, 1084) ausgeführt hat, wird nach dieser Vorschrift ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängiges Verfahren über den Anfechtungsanspruch unterbrochen, hier also das Klageverfahren betreffend den Duldungsbescheid. Das anhängige Verfahren auf vorläufigen Rechts-schutz richtet sich dagegen nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die Berechtigung zur Vollstreckung des Duldungsbescheides schon vor Ein-tritt der Bestandskraft.

4

3. Mit Eröffnung des vorgenannten Insolvenzverfahrens ist aber das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine AdV des Duldungsbescheides erloschen. Denn das FA kann aus dem Duldungsbescheid nicht mehr gegen den Antragsteller vorgehen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vaters und bis zu dessen Beendigung ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG nur noch der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern, also wie hier vom FA, erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen.

5

4. Da der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats an seiner Beschwerde festhält, war sie mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zu verwerfen.