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BFH·VII B 265/09, VII B 266/09, VII B 265/09, VII B 266/09·18.03.2010

Kostenentscheidung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch das FA

SteuerrechtFinanzgerichtsverfahrenKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Finanzamt nahm seine Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile des Sächsischen Finanzgerichts zurück; die Verfahren wurden eingestellt. Die Klägerin beantragte die Auferlegung der Beschwerdeverfahrenskosten auf das Finanzamt. Der BFH stellt klar, dass bei Rücknahme nach § 136 Abs. 2 FGO grundsätzlich keine Kostenentscheidung ergeht, § 144 FGO aber eine Ausnahme zulässt, wenn Kostenerstattung beantragt und erstattungsfähige Aufwendungen anzunehmen sind.

Ausgang: Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden eingestellt; Kostenentscheidung nach § 144 FGO möglich, da Klägerin Kostenerstattung beantragt und erstattungsfähige Aufwendungen anzunehmen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme eines Rechtsmittels gilt nach § 136 Abs. 2 FGO regelmäßig, dass die Kostenfolgen unmittelbar gesetzlich geregelt sind und in der Regel keine Kostenentscheidung ergeht.

2

§ 144 FGO eröffnet eine Ausnahme: Wird Kostenerstattung von einem Beteiligten beantragt, kann das Gericht über die Kosten entscheiden.

3

Die Absicht, Kostenerstattung nach § 144 FGO zu verlangen, kann unterstellt werden, wenn der anwaltlich vertretene Beteiligte ausdrücklich beantragt, dem zurücknehmenden Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, und anzunehmen ist, dass erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind.

4

Erstattungsfähige Aufwendungen des anwaltlich vertretenen Klägers begründen die Annahme eines Kostenerstattungsinteresses und rechtfertigen damit eine Kostenentscheidung trotz Rücknahme des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 136 Abs 2 FGO§ 144 FGO§ 136 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 3. November 2009, Az: 5 K 783/07, Urteil

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 3. November 2009, Az: 5 K 784/07, Urteil

Leitsatz

NV: Die Absicht, i.S.v. § 144 FGO Kostenerstattung zu beantragen, kann unterstellt werden, wenn bei Rücknahme einer vom FA eingelegen Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen ist, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger, der ausdrücklich beantragt, dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind .

Tatbestand

1

I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 3. November 2009 5 K 783/07 und 5 K 784/07 Beschwerden eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2010 zurückgenommen. Daraufhin hat der Senat mit Beschlüssen vom 17. Februar 2010 VII B 265/09 und VII B 266/09 die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden eingestellt. Mit Schriftsätzen vom 1. März 2010 hat die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) beantragt, dem FA die Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

2

II. Bei Rücknahme eines Rechtsmittels folgt die Kostenpflicht unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Deshalb unterbleibt in diesem Fall grundsätzlich eine Entscheidung über die Kosten. Nach § 144 FGO besteht aber dann eine Ausnahme, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt. Diese Absicht kann unterstellt werden, wenn, wie in den Streitfällen, anzunehmen ist, dass der anwaltlich vertretenen Klägerin erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 2000 VII R 68/97, nicht veröffentlicht, und vom 20. September 1966 VI R 107/66, BFHE 86, 811, BStBl III 1966, 680) und sie ausdrücklich beantragt, dem FA, das die von ihm eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden zurückgenommen hat, die Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.