Tarifierung von Tintenkartuschen für Drucker - Keine revisionsrechtliche Überprüfung der warenbestandteilbezogenen Tatsachenwürdigung des FG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beanstandete die Einreihung von Tintenpatronen ohne integrierten Druckkopf in Pos. 3215 KN statt Pos. 8443 KN und begehrte Zulassung der Revision. Das FG hatte festgestellt, dass mechanische Bauteile nur Hilfsfunktionen bei der Bereitstellung der Tinte erfüllen, sodass die Tinte charakterbestimmend ist. Der BFH sieht keine klärungsbedürftige Rechtsfrage und hält die tatrichterliche Gesamtwürdigung für nicht revisionsfähig; die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Einreihung von Tintenpatronen in Pos. 3215 KN als unbegründet verworfen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Einreihung nach AV 3b ist der charakterbestimmende Bestandteil der zusammengesetzten Ware maßgeblich; ist dies die Füllware (Tinte), kann die Ware der Position der Füllware zugewiesen werden.
Ob einzelne Bestandteile einer zusammengesetzten Ware ihr den Charakter eines Teils oder Zubehörs für eine andere Ware verleihen, entscheidet die tatrichterliche Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale.
Ein Rechtsmittel zur Zulassung der Revision rechtfertigt sich nicht wegen bloßer Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts; die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht der allgemeinen Richtigkeitskontrolle.
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der AV 3b und dem Begriff des charakterbestimmenden Bestandteils sind durch die Rechtsprechung (EuGH Turbon II, frühere BFH-Entscheidungen) grundsätzlich geklärt und bedürfen nicht der Fortbildung des Rechts, soweit kein neuer klärungsbedürftiger Gesichtspunkt vorgetragen wird.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend FG Hamburg, 23. September 2013, Az: 4 K 162/12, Urteil
Leitsatz
NV: Es bedarf keiner revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn das FG Tintenpatronen ohne integrierten Druckkopf, deren weitere Bestandteile nach seinen Feststellungen lediglich Hilfsfunktionen bei der Bereitstellung der Tinte für den jeweiligen Druckvorgang erfüllen, in Anwendung der AV 3b in die Position 3215 KN einreiht. Die Entscheidung, ob bestimmte Bestandteile der Kartusche ihr den Charakter eines Teils oder Zubehörs für Drucker verleihen, ist der Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile durch das FG vorbehalten .
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Die von der Klägerin behaupteten Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Die Klägerin hat die Rechtsfrage formuliert:"Sind in einer Tintenpatrone enthaltene mechanische Bauteile (Bongo-Pumpe, Feder, Ventil) und/oder ein elektronischer Chip als wesentliche Bauteile im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-250/05 ('Turbon II', Urteil vom 26. Oktober 2006, Slg. 2006, I-10531) sowie der einschlägigen Erläuterungen zu Position 3215 und 8443 dahin zu verstehen, dass eine Tintenpatrone ohne integrierten Druckkopf, die solche Bestandteile enthält, als Teil eines Druckers in Pos. 8443 einzureihen sind?"
Diese Rechtsfrage gibt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Fortbildung des Rechts durch den Bundesfinanzhof (BFH), da sie weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Denn nach dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten und von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalt handelt es sich bei diesen Bestandteilen nur um solche, die Hilfsfunktionen bei der Bereitstellung der Tinte für den jeweiligen Druckvorgang erfüllen, während die Tinte der streitgegenständlichen Kartusche deren wesentlichen Charakter ausmacht. Nach dieser Würdigung des FG haben die Bestandteile keine für die Funktion des Druckers maßgebliche Bedeutung.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Slg. 2006, I-10531, nach der die Einreihung einer Tintenpatrone unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur vorzunehmen ist, stellt auch die Klägerin nicht infrage, dass die Einreihungsentscheidung davon abhängt, ob die Kartusche Bestandteile aufweist, die dazu dienen, den Drucker, in den sie eingesetzt werden, als solchen in Funktion zu setzen. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist insoweit nicht ersichtlich; die sich im Zusammenhang mit der AV 3 b und dem charakterbestimmenden Bestandteil einer Ware ergebenden Rechtsfragen sind geklärt (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VII B 121/07, BFH/NV 2008, 1015).
Die Entscheidung, ob die von der Klägerin hervorgehobenen Bestandteile der Kartusche ihr den Charakter eines Teils oder Zubehörs für Drucker verleihen, ist letztlich der Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile durch das FG vorbehalten, die auf tatsächlichem Gebiet liegen und daher keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwerfen.
Mit den Argumenten, die die Klägerin gegen die Entscheidung des FG vorbringt, setzt sie letztlich ihre Auffassung, dass die von ihr für maßgeblich gehaltenen Bestandteile Funktionen ausüben, die über das Bereitstellen von Tinte hinausgehen, der gegenteiligen Auffassung des FG entgegen. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils einschließlich der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls wird kein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 VII B 57/11, BFH/NV 2012, 1623).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.