Bedingte Klageerhebung
KI-Zusammenfassung
Der BFH hält die Beschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts für unbegründet und bestätigt dessen Ergebnis. Streitpunkt war, ob ein PKH-Antrag mit einem beigefügten Klageentwurf als bedingte Klageerhebung zu werten ist. Der Senat folgt der gefestigten Rechtsprechung, dass eine Klage unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe unzulässig ist. Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO.
Ausgang: Beschwerde gegen das Urteil des FG als unbegründet abgewiesen; Klage auch bei bedingter Erhebung unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhebung einer Klage unter der auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellten Bedingung ist unzulässig.
Wird ein Rechtsmittel zunächst von einem nicht zur Erhebung befugten Rechtsträger eingelegt, ist die Zulässigkeit wiederhergestellt, wenn der zur Beschwerde Berechtigte den Fehler binnen der Rechtsmittelfrist heilend behebt.
Fehlt ein rechtzeitig gestellter Wiedereinsetzungsantrag, kann die Klage mangels fristgerechter Geltendmachung als unzulässig abgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Verteilung der Kosten richtet sich nach den Vorschriften der FGO, insbesondere § 135 Abs. 2 FGO.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 24. Juli 2013, Az: 14 K 3036/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist sie zunächst nicht von dem zur Beschwerde befugten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH, sondern von dieser selbst eingelegt worden. Dieser Fehler ist jedoch innerhalb der Beschwerdefrist behoben worden.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist jedenfalls im Ergebnis richtig (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG --nach Auffassung des Klägers verfahrensfehlerhaft-- von einem isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ausgehen und die Klage mangels eines rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig abweisen durfte oder ob es den PKH-Antrag mit dem beigefügten Entwurf einer Klageschrift --wie der Kläger es für richtig hält-- als bedingten Klageantrag hätte werten und in der Sache entscheiden müssen. Denn auch im Fall einer bedingten Klageerhebung wäre die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung nicht nur des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180; vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573, und vom 3. Februar 2005 VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111), sondern auch des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 10. Juli 2003 IX ZR 113/01, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2003, 753, m.w.N.), des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13. Oktober 1992 4 RA 36/92, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1993, 509), des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 22. November 1968 1 AZB 31/68, Neue Juristische Wochenschrift 1969, 446) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Januar 1980 5 C 32.79, BVerwGE 59, 302). An dieser Rechtsprechung ist auch festzuhalten. Insbesondere gibt der Hinweis des Klägers auf eine vermeintliche Gegenansicht aus der Kommentierung keinen Anlass zu einer neuerlichen Überprüfung. Denn in der genannten Fundstelle (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 40 Rz 5) wird die oben zitierte Rechtsprechung nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil als Beleg für die Unzulässigkeit der Klageerhebung unter der Bedingung der PKH herangezogen. Auch der Beschluss des III. Senats des BFH vom 26. Juni 2009 III B 32/09 (BFH/NV 2009, 1818) stellt die gefestigte Rechtsprechung nicht in Frage, da der III. Senat hierzu keine eigene Rechtsansicht äußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.