Themis
Anmelden
BFH·VII B 124/11·25.01.2012

Beschwerdebegründung erfordert klar gegliederte Darlegung von Zulassungstatbeständen

VerfahrensrechtSteuerprozessrechtRevisionszulassungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht. Der BFH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügte. Es fehlte an einer klar gegliederten Darstellung der klärungsbedürftigen Rechtsfragen und an der Darlegung ihrer grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 FGO. Der Senat betont, dass er aus einer unzureichenden Darlegung keine Zulassungsgründe herauszusuchen hat.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen mangelhafter, nicht gegliederter Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 116 FGO ist unzulässig, wenn die Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht und keine hinreichend klare, gegliederte Darstellung der geltend gemachten Zulassungstatbestände enthält.

2

Wer sich auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung) beruft, muss die betreffende Rechtsfrage klar formulieren und konkret darlegen, inwiefern divergierende Auffassungen in Literatur oder Rechtsprechung ihre Klärung erfordern.

3

Der Bundesfinanzhof ist im Verfahren der Beschwerde nicht verpflichtet, aus einer unklaren oder ungegliederten Sachvorlage selbst die Gründe herauszusuchen, die einen Revisionszulassungsgrund begründen könnten.

4

Eine Beschwerde, die im Wesentlichen die Überprüfung einer tatrichterlichen oder fachbezogenen Prüfungsentscheidung verlangt und keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage darlegt, erfüllt die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nicht.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 115 Abs. 2 FGO§ 116 Abs. 1 FGO§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Köln, 12. April 2011, Az: 2 K 1183/08, Urteil

Leitsatz

NV: Der Beschwerdeführer muss im Revisionszulassungsverfahren die seiner Meinung nach klärungsbedürftigen Rechtsfragen klar formulieren und ihre Klärungsbedürftigkeit darlegen. Es ist nicht Aufgabe des BFH, sich aus einer nicht im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO hinreichend klar gegliederten Darlegung die Gründe herauszusuchen, die möglicherweise einen der dort aufgeführten Revisionszulassungsgründe erfüllen könnten .

Gründe

1

Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Der beschließende Senat vermag der weitgehend auf den tatsächlichen Ablauf der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erfolglos absolvierten Steuerberaterprüfung bezogenen Beschwerdebegründung weder eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zu entnehmen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte und einer solchen Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Auslegung oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedürfte, noch inwiefern diese Rechtsfrage sich in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts stellen würde. Es ist nicht Aufgabe des Bundesfinanzhofs, im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision sich aus einer nicht im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 FGO) hinreichend klar gegliederten Darlegung die Gründe herauszusuchen, die möglicherweise einen der dort abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe, insbesondere den der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, erfüllen könnten; der Beschwerdeführer muss sich vielmehr, wenn er sich --wie die Klägerin-- auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO berufen will, selbst der Mühe unterziehen, die betreffende Rechtsfrage klar zu formulieren und ihre Klärungsbedürftigkeit darzulegen, die sich insbesondere aus dazu im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Auffassungen ergeben kann.

2

An all dem fehlt es im Streitfall. Vielmehr offenbaren insbesondere die abschließenden Bemerkungen der Beschwerdebegründung, dass es der Klägerin nicht um die Erklärung einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage, sondern um eine Überprüfung der in ihrem Fall ergangenen Prüfungsentscheidung geht, wenn sie nämlich "zusammenfassend" feststellt, es "hätte ... bei dem ersten Ergebnis des Prüfungsdurchlaufs bleiben müssen. Die Prüfung der Beschwerdeführerin wäre mit 'bestanden' zu bewerten gewesen."