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BFH·VI S 6/10·29.09.2010

Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater

SteuerrechtSteuerprozessrechtGerichtskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Festsetzung des Streitwerts zur Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren. Der BFH hält den Antrag für unzulässig, da die Anwaltsgebühren gemäß den Wertvorschriften für Gerichtsgebühren zu bemessen sind und der Mindeststreitwert von 1.000 € anzusetzen ist. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts zur Gebührenberechnung als unzulässig verworfen; Mindeststreitwert von 1.000 € maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Gebühren eines Bevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren sind die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen (§ 23 Abs. 1 RVG).

2

Der Streitwert bemisst sich grundsätzlich nach der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG); § 52 Abs. 4 GKG schreibt einen Mindeststreitwert von 1.000 € vor, der nicht unterschritten werden darf.

3

Eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG kommt nicht in Betracht, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert bereits feststeht.

4

Entscheidungen im finanzgerichtlichen Verfahren können nach den einschlägigen Vorschriften gerichtsgebührenfrei ergehen; dies wurde im vorliegenden Beschluss so angeordnet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 33 Abs 1 RVG§ 33 Abs 2 RVG§ 23 Abs 1 S 1 RVG§ 52 Abs 1 GKG§ 52 Abs 4 GKG§ 72 Nr 1 GKG

Leitsatz

NV: Die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater sind unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG zu bemessen .

Tatbestand

1

I. Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 8. März 2010 5 K 1438/09, mit dem ihre Klage auf Berücksichtigung u.a. von Aufwendungen als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung abgewiesen wurde, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Diese Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2010 als unzulässig verworfen und den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

2

Mit Schriftsatz vom 10. August 2010 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Festsetzung des Streitwerts zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren beantragt.

Entscheidungsgründe

3

II. 1. Der Antrag ist unzulässig.

4

Die von der Prozessbevollmächtigten der Kläger begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt nicht in Betracht, weil sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert auch nicht fehlt. Denn der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei der Ermittlung der Gebühren für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zutreffend den Mindeststreitwert von 1.000 € angesetzt.

5

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) --anwendbar gemäß § 72 Nr. 1 GKG-- bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache. Diese Regelung wird aber durch § 52 Abs. 4 GKG modifiziert, als der Streitwert --wie vorliegend-- nicht unter einen Mindestbetrag von 1.000 € angenommen werden darf. Dieser Mindeststreitwert ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren eines Bevollmächtigten maßgeblich (FG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 953; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9. Juni 2005 11 Ko 19/05, EFG 2005, 1804).

6

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1995 III B 49/95, BFH/NV 1996, 246; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 38).