Anforderungen an die Revisionsbegründung
KI-Zusammenfassung
Das Finanzamt legte Revision gegen ein FG-Urteil ein; das BFH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Revisionsbegründung die Mindestanforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO nicht erfüllte. Es fehlte eine Darlegung tatsächlicher und rechtlicher Gründe sowie eine Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen des FG. Ein bloßer Verweis auf einen Widerspruch zu einer BFH-Entscheidung genügt nicht.
Ausgang: Revision des Finanzamts als unzulässig verworfen wegen ungenügender Revisionsbegründung gem. § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung muss die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die geltend gemachte Rechtsverletzung ergibt, und die vom Revisionskläger für verletzt gehaltene Norm nennen (vgl. § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Die Revisionsbegründung hat die tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen; der Revisionskläger muss sich mit den tragenden Entscheidungsgründen der Vorinstanz auseinandersetzen und darlegen, weshalb diese unrichtig sind.
Der bloße Hinweis, das angefochtene Urteil stehe in Widerspruch zu einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH, ersetzt nicht die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Vorentscheidung.
Erfüllt die Revisionsbegründung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen; eine mündliche Verhandlung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- BFHVI R 11/1621.02.2018ZustimmendBFHE 228, 407, BStBl II 2010, 691
- BFHVI R 1/1617.05.2017ZustimmendBFHE 228, 407; BStBl II 2010, 691
- BFHVI R 86/1315.12.2016ZustimmendBFHE 228, 407; BStBl II 2010, 691
- BFHVI R 27/1403.09.2015ZustimmendBFHE 228, 407; BStBl II 2010, 691
- BFHVII R 10/1120.06.2011ZustimmendBFHE 228, 407; BStBl II 2010, 691
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 9. Juli 2009, Az: 1 K 1312/04, Urteil
Leitsatz
In der Revisionsbegründung müssen die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben werden, die das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen sollen. Der Revisionskläger hat sich mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb er diese für unrichtig hält. Hierzu reicht der bloße Hinweis, das angefochtene Urteil stehe zu einer (genau bezeichneten) Entscheidung des BFH in Widerspruch, nicht aus .
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war als Angestellter bei der Stadt X, die Klägerin als Erzieherin beim ... (Y) beschäftigt. Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses nahm die Klägerin drei minderjährige Geschwisterkinder zur Pflege in den Familienhaushalt auf (sog. "Pflegenest"). Die Arbeitnehmertätigkeit der Klägerin für das Y bestand ausschließlich in der Betreuung und Unterhaltung des "Pflegenestes". Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin neben ihrem Arbeitslohn vom Y steuerfrei gezahlte monatliche Kostenpauschalen von 1.350 DM je Kind erhielt. Unterlagen über die Zusammensetzung dieses Betrages wurden dem Prüfer weder vom Y noch im weiteren Verfahren von den Klägern vorgelegt. Deshalb anerkannte der Prüfer lediglich 700 DM pro Kind und Monat als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Differenz in Höhe von 650 DM (1.350 DM - 700 DM = 650 DM) pro Kind und Monat behandelte er als steuerbaren Arbeitslohn der Klägerin. Das FA machte sich die Prüfungsfeststellungen zu eigen und erließ im Anschluss an den Prüfungsbericht entsprechende Änderungsbescheide. Hiergegen legten die Kläger Einsprüche ein und begehrten, die Kostenpauschale in voller Höhe steuerfrei zu belassen. Das FA gab dem insoweit statt, als es zwar den Auslagenersatz in Höhe von 650 DM weiter als Arbeitslohn der Klägerin erfasste, die auf die Pflegekinder entfallenden Wohnkosten jedoch zum Werbungskostenabzug zuließ. Ansonsten wies es die Einsprüche als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der von den Klägern erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 29 veröffentlichten Gründen statt.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des FA ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den Mindestanforderungen.
Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185; vom 31. Oktober 2002 VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328, 329). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1998 III R 7/98, BFH/NV 1999, 501, 502; BFH-Urteil vom 16. März 2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, 172, BStBl II 2000, 700, 702; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521).
Diesen Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung wird das Vorbringen des FA nicht gerecht. Die Finanzbehörde hat nicht dargelegt, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art in dem erstinstanzlichen Urteil unrichtig sein sollen. Sie setzt sich nicht mit den Entscheidungsgründen des Urteils des FG auseinander, das eingehend ausgeführt hat, warum die Kostenpauschalen auch ohne eine durch Nachweise belegte Aufstellung der tatsächlichen kindbedingten Aufwendungen der Pflegeeltern als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei zu stellen seien. Der Hinweis des FA, das FG habe sich damit zu dem BFH-Urteil vom 21. August 1995 VI R 30/95 (BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906) in Widerspruch gesetzt, ersetzt die nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Vorentscheidung nicht. Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen, das angefochtene Urteil beruhe auf dieser Divergenz und verletze deshalb Bundesrecht.