Freigrenze für arbeitgeberseitig überlassene Gratisaktien - Keine Nachteile durch vergünstigende Norm
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (AG) gewährte 1999 Mitarbeitern Gratisaktien; das Finanzamt bewertete diesen Sachbezug und sah die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG durch § 19a Abs. 8 EStG verdrängt. Das FG gab der Klage statt. Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet ab und stellte klar, dass § 19a Abs. 8 EStG die Anwendung der Freigrenze nicht einschränkt.
Ausgang: Revision des Finanzamts gegen das Urteil des FG Düsseldorf als unbegründet abgewiesen; Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG gilt für Gratisaktien
Abstrakte Rechtssätze
Die unentgeltliche Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer stellt einen Sachbezug im Lohnsteuerrecht dar, der der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterfallen kann.
Die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 8 EStG schränkt den Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht ein und verdrängt diese nicht als lex specialis.
Eine begünstigende steuerliche Norm darf nicht dazu führen, dass der Steuerpflichtige schlechter gestellt wird, als ohne diese Norm.
Sachbezüge sind lohnsteuerlich außer Ansatz zu lassen, wenn der sich nach Anrechnung gezahlter Entgelte ergebende Vorteil 50 DM im Kalendermonat nicht übersteigt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Düsseldorf, 16. April 2010, Az: 3 K 4569/07 L, Urteil
Leitsatz
NV: Die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 8 EStG a.F. schränkt den Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht ein .
Tatbestand
I. Streitig ist, ob auf die arbeitgeberseitige Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (1999) gültigen Fassung (EStG) Anwendung findet.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, ging 1999 an die Börse. Der Ausgabekurs der Aktien betrug 14,50 € (28,36 DM). Anlässlich des Börsenganges räumte die Klägerin ihren eigenen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern ihrer Tochtergesellschaften die Möglichkeit ein, Anteile an ihrem Unternehmen zu erwerben. Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sah dabei neben anderem vor, dass die Arbeitnehmer im Falle einer Zeichnung von Mitarbeiteraktien eine Gratisaktie erhalten.
Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass der Sachbezug in Gestalt der Gratisaktie mit 28,36 DM zu bewerten sei und dieser Vorteil nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerfrei bleibe, weil § 19a Abs. 8 EStG als lex specialis die Freigrenze verdränge.
Der Einspruch gegen den entsprechenden Nachforderungsbescheid des FA war nur insoweit erfolgreich, als die Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften nunmehr nicht mehr berücksichtigt wurde. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA daher den Lohnsteuernachforderungsbetrag auf 22.339,31 € herab.
Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) entschied aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1316 veröffentlichten Gründen, dass die unentgeltliche Überlassung der Gratisaktien zwar grundsätzlich einen zum Arbeitslohn gehörenden Vorteil für eine Beschäftigung i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstelle, dass aber der Arbeitslohn in Gestalt der Gratisaktie der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterliege und insoweit daher kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen sei.
Dagegen wendet sich das FA mit der Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG Düsseldorf vom 16. April 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die von der Klägerin als Arbeitslohn gewährte Gratisaktie als Sachbezug unter die Steuerfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fällt.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bleiben Sachbezüge lohnsteuerrechtlich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 DM im Kalendermonat nicht übersteigen. Die mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) eingeführte Regelung bezweckt insbesondere die vereinfachte Erfassung und Besteuerung des Waren- und Dienstleistungsbezugs sowie der privaten Nutzung betrieblicher Einrichtungen (BTDrucks 13/1686, 8).
Zutreffend stützt sich die vorinstanzliche Entscheidung unter Hinweis auf ein Urteil des FG München vom 21. August 2008 15 K 1238/06 (EFG 2008, 1869) auf die Erwägung, dass die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 8 EStG den Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht einschränke und die Vereinfachungsregelung auch nicht verdränge. Entsprechendes gilt für die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 1 EStG. Denn auch der dort für Vermögensbeteiligungen geltende nach seiner Regelungstendenz grundsätzlich begünstigende Steuerfreibetrag setzt die in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG geltende Steuerfreigrenze nicht außer Kraft.
Diese Auffassung hatte der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. März 2010 VI R 36/08 (BFH/NV 2010, 1432) in einem vergleichbaren Fall in Bezug auf die Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte herangezogen und ergänzend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 18. Mai 1988 II R 1/85, BFHE 154, 134, BStBl II 1988, 822) eine vergünstigende Norm nicht dazu führen dürfe, dass der Steuerpflichtige ungünstiger behandelt werde, als wenn es diese Vergünstigung nicht gäbe. Dies gilt auch hier.