Anforderungen an die Revisionsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen FG ein. Die Frage war, ob die Revisionsbegründung die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt. Der BFH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Begründung lediglich auf erstinstanzliche Schriftsätze verweist und keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Ausführungen des FG enthält. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Ausgang: Revision als unzulässig verworfen wegen unzureichender Revisionsbegründung; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung muss nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO die bezeichneten Umstände enthalten, aus denen sich die geltend gemachte Rechtsverletzung ergibt; sie muss Norm und tatsächliche sowie rechtliche Gründe konkretisieren.
Es ist erforderlich, dass der Revisionskläger sich in der Begründung zumindest kurz mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt und darlegt, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen.
Die schlichte Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze genügt für die Revisionsbegründung regelmäßig nicht; eine Ausnahme besteht nur, wenn das erstinstanzliche Vorbringen bereits umfassend und abschließend die Argumente enthält, auf die sich die Entscheidung stützt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung entbindet den Revisionskläger nicht von der Pflicht zur substantiierten Revisionsbegründung.
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Juni 2022, Az: 13 K 82/21, Urteil
Leitsatz
NV: Die Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze ist für eine Revisionsbegründung regelmäßig unzureichend. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Klagevorbringen sich bereits umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen das FG nachfolgend die Klageabweisung begründet hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.06.2022 - 13 K 82/21 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
1. Die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Inhalt seiner eingereichten Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.
a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat. Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Finanzgerichts (FG) dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2022 - VI R 37/20, Rz 16, und vom 29.03.2017 - VI R 83/14, Rz 7, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch, wenn das FG die Revision --wie im Streitfall-- wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Dieser Umstand macht eine Begründung der Revision nicht entbehrlich (Senatsbeschluss vom 12.05.2022 - VI R 37/20, Rz 17, m.w.N.)
b) Die von dem Kläger vorgelegte Revisionsbegründung entspricht den vorgenannten Anforderungen nicht. Es fehlt an einer ausreichenden Darstellung der Gründe, die das Urteil des FG nach Auffassung des Klägers als unrichtig erscheinen lassen.
aa) Das FG hat entscheidungstragend ausgeführt (Urteilsumdruck S. 10), dass es nach Gesamtwürdigung des Sachverhalts an einer eindeutigen Zuordnungsentscheidung an das Finanzamt (FA) für Großbetriebsprüfung A fehle. Der Kläger sei zwar an dieses FA versetzt worden, er habe dort aber keine ausreichenden Tätigkeiten in einem noch hinnehmbaren Umfang erbracht. Die erste Tätigkeitsstätte sei deshalb im Wege einer ex-ante-Betrachtung nach § 9 Abs 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bestimmen. Danach sei das FA B erste Tätigkeitsstätte des Klägers, da dort im "Heimatfinanzamt" seine Ausbildung (Pilotprojekt der Oberfinanzdirektion Niedersachsen - Einstellung beim FA für Großbetriebsprüfung A 2016) stattgefunden habe. Beim FA für Großbetriebsprüfung A seien lediglich Besuche sowie Hospitationen vorgesehen gewesen.
bb) Mit dieser Argumentation setzt sich die Revisionsbegründung nicht hinreichend auseinander. Sie nimmt lediglich Bezug auf das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, hier auf die Klageschrift vom 01.09.2021 (richtig: vom 17.06.2021), die Stellungnahmen vom 13.09.2021 und 10.11.2021 sowie auf die Einspruchsbegründung und das weitere Vorbringen im Einspruchsverfahren. Eine Bezugnahme ist aber nur ausnahmsweise ausreichend, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.05.2006 - I R 49/05, juris, m.w.N., und Senatsbeschluss vom 19.10.2000 - VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333, jeweils m.w.N.).
Der Kläger hat sich mit den in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsätzen nicht mit den entscheidungstragenden Ausführungen des FG zu § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG (Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte mangels eindeutiger dienstrechtlicher Festlegung) auseinandergesetzt. Auf diese Norm ist der Kläger erstinstanzlich nur insoweit eingegangen, als er deren Anwendbarkeit verneint hat, da --nach seiner Auffassung-- durch seine Versetzung an das FA für Großbetriebsprüfung A seine erste Tätigkeitsstätte dort begründet worden sei.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.