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BFH·VI E 3/10·07.09.2010

Keine Anfechtung der Kostengrundentscheidung mit der Erinnerung

VerfahrensrechtKostenrechtErinnerungsverfahren nach GKGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Erinnerungsführer legte gegen eine Kostenrechnung nach einer Nichtzulassungsbeschwerde Erinnerung ein und rügte, er sei nicht vollmachtloser Vertreter gewesen. Das Gericht stellte fest, dass im Verfahren nach §66 GKG nur Einwendungen gegen die Kostenberechnung möglich sind. Eine Anfechtung der Kostengrundentscheidung ist mit der Erinnerung unzulässig. Die Erinnerung wurde daher als unbegründet zurückgewiesen; das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung nach §66 GKG als unbegründet abgewiesen; Anfechtung der Kostengrundentscheidung unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach § 66 GKG sind nur Einwendungen gegen die Kostenberechnung zulässig; materielle Angriffe auf die Kostengrundentscheidung sind ausgeschlossen.

2

Einwendungen, die ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben, können im Erinnerungsverfahren nicht geltend gemacht werden.

3

Der Kostenbeamte und das die Erinnerung entscheidende Gericht sind an die vorherige gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden.

4

Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Leitsatz

NV: Einwendungen gegen die Kostenentscheidung eines Beschlusses wegen der Nichtzulassung der Revision können im Erinnerungsverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht des Saarlandes hat im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat hatte die dagegen vom Erinnerungsführer erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 19. Mai 2010 Az … als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Erinnerungsführer als vollmachtlosem Vertreter beider Kläger und Beschwerdeführer auferlegt.

2

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Gerichtskosten für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Kostenrechnung vom 29. Juni 2010 auf Grundlage der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 19. Mai 2010 Az … festgesetzt. Gegen diese Kostenrechnung hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt. Nach der Auffassung des Erinnerungsführers sei er nicht als vollmachtloser Vertreter aufgetreten. Entsprechende Vollmachten befänden sich in den finanzgerichtlichen Akten sowie in denen des Finanzamtes.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

4

1. Im Verfahren gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen gegen die Kostenberechnung erhoben werden. Eine Verletzung von Regelungen des Kostenrechts ist im Streitfall aber weder vom Erinnerungsführer vorgetragen noch ersichtlich.

5

2. Soweit der Erinnerungsführer geltend macht, dass er kein vollmachtloser Vertreter im Verfahren Az … wegen Nichtzulassung der Revision gewesen sei, kann dies nicht zum Erfolg der Erinnerung führen. Einwendungen, die ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben, können mit der Erinnerung nicht zur Geltung gebracht werden. Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, sind an die gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden (BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46).

6

In seinem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Kosten dem Erinnerungsführer auferlegt. Eine Anfechtung dieser Entscheidung ist mit der Erinnerung nicht zulässig (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1997 II ZR 139/96, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1998, 503, sowie BFH-Beschluss vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819).

7

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).