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BFH·VI E 11/10·11.01.2011

Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

VerfahrensrechtKostenrechtSteuerverfahren (Finanzgerichtsverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung zur Streitwertfestsetzung in einem Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung. Streitpunkt war, ob eine Schätzung der zu erwartenden Mehrsteuern möglich ist oder der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist. Der BFH weist die Erinnerung als unbegründet zurück, da eine verlässliche Schätzung der Mehrsteuern nicht möglich ist und das Lohnsteueraufkommen der Mitarbeiter keine geeignete Grundlage darstellt. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung wegen Streitwertbemessung als unbegründet abgewiesen; Auffangstreitwert 5.000 € zutreffend angesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen, wenn diese schätzbar sind.

2

Ist eine verlässliche Schätzung der zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall nicht möglich, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

3

Das Lohnsteueraufkommen der betroffenen Mitarbeiter für die Prüfungsjahre stellt keine geeignete Grundlage für eine Schätzung der zu erwartenden Mehrsteuern dar, wenn daraus die ungefähre Höhe der Mehrsteuern nicht festgestellt werden kann.

4

Das Erinnerungsverfahren nach GKG ist gerichtsgebührenfrei und es erfolgt keine Kostenerstattung nach § 66 Abs. 8 GKG.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Abs 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Leitsatz

1. NV: Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist in der Kostenrechnung zutreffend der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt worden, wenn eine Schätzung hinsichtlich der zu erwartenden Mehrsteuern nicht möglich ist.

2. NV: Das Lohnsteueraufkommen der entsprechenden Mitarbeiter für die Jahre der Außenprüfung stellt keine geeignete Schätzungsgrundlage dar, das sich eine auch nur ungefähre Höhe der Mehrsteuern daraus nicht feststellen lässt.

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet.

2

1. Der Streitwert ist in der Kostenrechnung nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823; vom 28. August 1989 X E 4/89, BFH/NV 1990, 387; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., vor § 135 Rz 110 "Außenprüfung"; jeweils m.w.N.). Ist die Außenprüfung bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern aus den aufgrund der Außenprüfung geänderten Steuerfestsetzungen im Einzelfall zu schätzen. Ist eine Schätzung hinsichtlich der zu erwartenden Mehrsteuern nicht möglich, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Dem entspricht die Kostenrechnung im Streitfall.

3

Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) stellt das Lohnsteueraufkommen der entsprechenden Mitarbeiter für die Jahre der Außenprüfung keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Zwar weist der Kostenschuldner darauf hin, dass sich aus dem Lohnsteueraufkommen jedenfalls ableiten lasse, dass keine Verdoppelung der bislang geleisteten Steuern zu erwarten sei, diese aber bei Ansatz des Mindeststreitwerts faktisch zugrunde gelegt würde; eine auch nur halbwegs vertretbare Schätzung kann indessen auf ein derartiges Vorbringen nicht gestützt werden. Die auch nur ungefähre Höhe der Mehrsteuern lässt sich aus dem Lohnsteueraufkommen nicht feststellen. Weitere geeignete Schätzungsgrundlagen sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Da auch der bisherige Sach- und Streitstand nicht genügend Anhaltspunkte enthält, um die Bedeutung der Sache nach dem gestellten Antrag zu beurteilen, ist in der Kostenrechnung zutreffend ein Streitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt worden.

4

2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet(§ 66 Abs. 8 GKG).