Auslegung des "Rechtsmittels eines nicht Vertretenen als Antrag auf PKH
KI-Zusammenfassung
Nicht vertretene Kläger legten vorsorglich eine Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragten zugleich Prozesskostenhilfe (PKH). Der BFH wertet eine derartige Eingabe zugunsten der Kläger ausschließlich als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters für eine erst noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde. Die ursprünglich registrierte Nichtzulassungsbeschwerde ist daher aus den Registern zu löschen; eine Kostenentscheidung für die Löschung besteht nicht.
Ausgang: Eingabe als PKH-Antrag und Beiordnung ausgelegt; das als Nichtzulassungsbeschwerde registrierte Verfahren ist zu löschen, keine Kostenentscheidung vorgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Legt ein nicht vertretener Kläger vorsorglich eine gegen ein die Revision nicht zulassende Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragt zugleich Prozesskostenhilfe, ist die Eingabe zugunsten des Klägers ausschließlich als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters für die erst noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen.
Eine persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde eines Nichtvertretenen ist wegen des Vertretungszwangs nach § 62 Abs. 4 FGO unzulässig; die Umdeutung als PKH-Antrag dient der Vermeidung von Gerichtskosten.
Ein für eine als Nichtzulassungsbeschwerde behandelte Eingabe angelegtes Verfahren ist in den Registern zu löschen, wenn die Eingabe ausschließlich als PKH-Antrag und Beiordnungsersuchen zu behandeln ist.
Für eine Registerlöschung im beschriebenen Fall ist eine gesonderte Kostenentscheidung gesetzlich nicht vorgesehen.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. Mai 2013, Az: 8 K 153/13, Urteil
Leitsatz
1. NV: Legt ein nicht vertretener Kläger gegen ein die Revision nicht zulassendes Urteil vorsichtshalber Rechtsmittel ein und beantragt in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe, ist dies zu Gunsten des Klägers ausschließlich als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters für eine erst einzulegende NZB auszulegen.
2. NV: Das eine solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.
Tatbestand
I. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2013 baten die nicht vertretenen Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) zu prüfen, ob das erstinstanzliche Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Mai 2013 8 K 153/13 trotz Aussetzung der Klage rechtskräftig sei. Vorsichtshalber legten sie zugleich "Beschwerde gegebenenfalls Rechtmittel" ein und beantragten in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe (PKH).
Die Senatsgeschäftsstelle registrierte die Schriftsätze als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts --Az. VI S 9/13 (PKH)-- sowie als Nichtzulassungsbeschwerde (Az. VI B 83/13).
Den Antrag auf PKH hat der Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 abgelehnt.
Entscheidungsgründe
II. Die von den Klägern persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde, die wegen des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig wäre, ist zu Gunsten (Vermeidung von Gerichtskosten) der Kläger ausschließlich als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters (§ 142 FGO) für eine erst einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, wenn sie --wie vorliegend-- lediglich "vorsichtshalber" Beschwerde/ Rechtsmittel eingelegt und in diesem Zusammenhang PKH beantragt haben (vgl. Beschlüsse des BFH vom 27. März 1998 X B 50/98, BFH/NV 1998, 1252; vom 24. Februar 2006 III S 25/05 (PKH), BFH/NV 2006, 1302; vom 24. Oktober 2007 III S 25/07 (PKH), nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 18. Januar 2008 III S 44/07 (PKH), n.v.).
Das eine solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.
Eine Kostenentscheidung für den vorliegenden Löschungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen.