Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Ehegatten
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Zulassung der Revision gegen ein FG-Urteil, das die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung verneinte. Streitpunkt war, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, insbesondere bei beiderseits berufstätigen Ehegatten. Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück und betont, dass die Feststellung des Lebensmittelpunkts durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen hat; bloßes gemeinschaftliches Wohnen während der Woche begründet den Mittelpunkt nicht automatisch, wohl aber regelmäßig bei Einzug in eine familiengerechte Wohnung am Beschäftigungsort.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; FG-Grundsätze und Einzelfallwürdigung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit sein Hausstand ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Bei der Prüfung der doppelten Haushaltsführung ist nicht zwischen Ehegatten und anderen Personen zu unterscheiden; die familiäre Beziehung allein begründet keine abweichende Bewertung.
Das bloße Zusammenleben beiderseitig berufstätiger Ehegatten am Beschäftigungsort während der Woche rechtfertigt nicht ohne weitere Umstände die Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort.
In der Regel verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehegatten in eine familiengerechte Wohnung zieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise genutzt wird.
Eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung des Finanzgerichts im Einzelfall begründet nur unter den engen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision.
Zitiert von (6)
4 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 6. Juni 2014, Az: 4 K 3546/11 E, Urteil
Leitsatz
1. NV: Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
2. NV: Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt) Bezugsperson zu verorten.
3. NV: In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. Juni 2014 4 K 3546/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
1. Die Beschwerde hat --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten eine Revisionszulassung für erforderlich, weil das Finanzgericht (FG) das Vorhandensein einer Ehe im Rahmen der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung angenommen werden könne, als nachteilig angesehen habe. Soweit die Kläger geltend machen wollen, es sei im Allgemeininteresse zu klären, ob eine solche nachteilige Berücksichtigung der Ehe rechtlich zulässig ist, kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht. Bei der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes vorliegt, ist nicht zwischen Ehegatten und anderen Personen zu unterscheiden. Vielmehr ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt)Bezugsperson zu verorten. In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 VI R 16/14, BFHE, DStR 2015, 214).
Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Einzelfallwürdigung vorgenommen. Indem sich die Kläger hiergegen wenden, machen sie im Grunde eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall geltend. Hiermit können sie indes im Beschwerdeverfahren nur unter den weiteren --hier nicht vorliegenden-- Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehört werden.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.