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BFH·VI B 69/10·30.09.2010

Ausreichende Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde - schlüssige Divergenzrüge

VerfahrensrechtFinanzgerichtsordnung (FGO)NichtzulassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts und rügt Verfahrensfehler sowie Divergenz zu anderer Rechtsprechung. Das BFH-Verfahren verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt wurden. Insbesondere fehlten konkrete Rechtsfragen, eine schlüssige Divergenzdarlegung und eine ausreichende Substantiierung der Verfahrensrügen. Die Nichtzulassungsbeschwerde diene nicht der materiellen Überprüfung des Urteils.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt und die Divergenz nicht schlüssig gerügt wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe substantiiert und schlüssig darlegen; eine solche Begründung ist Zulässigkeitsvoraussetzung.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht der materiellen Überprüfung der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; Einwände gegen die Entscheidung sind regelmäßig nur im Revisionsverfahren relevant.

3

Eine schlüssige Divergenzrüge setzt voraus, dass tragende Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der benannten Divergenzentscheidung herausgestellt, gegenübergestellt und die Abweichung erkennbar gemacht wird; ferner sind Vergleichbarkeit des Sachverhalts und Identität der Rechtsfrage darzulegen.

4

Behauptete Verfahrensfehler sind in der Nichtzulassungsbeschwerde konkret und mit Tatsachenunterlegung darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

5

Zur Begründung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ist eine hinreichend bestimmte, klärungsbedürftige Rechtsfrage zu benennen; das Vortragen rein rechtlicher Auffassungen ohne Herausstellung einer konkreten Rechtsfrage genügt nicht.

Relevante Normen
§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO§ 115 Abs. 2 FGO§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 16. Dezember 2009, Az: 2 K 1033/08, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Revisionsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Mit der Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall geltend. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils können jedoch nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

2

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Eine nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichende Begründung ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz 25, 26, m.w.N.). Danach muss der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der jeweils in § 115 Abs. 2 FGO enthaltenen Zulassungsvorschrift substantiiert und schlüssig darlegen. Das bedeutet, dass zumindest die in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale in der Beschwerdebegründung näher erläutert werden müssen.

3

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Verfahrensfehler hat die Klägerin lediglich behauptet, aber nicht näher substantiiert und schlüssig erläutert. Soweit die Klägerin Fehler des FA rügt, handelt es sich im Übrigen nicht um Verfahrensfehler (Gräber/Ruban, a.a.O, § 115 Rz 77).

4

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung eines anderen Gerichts geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), so sind u.a. tragende Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung herauszustellen und einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird. Für eine schlüssige Divergenzrüge ist überdies auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. im Einzelnen Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 190 ff.). Auch diese Darlegungsanforderungen hat die Klägerin nicht erfüllt.

5

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt u.a. substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sie keine bestimmte Rechtsfrage herausstellt. Die Klägerin hat auf S. 7 der Beschwerdebegründung keine Rechtsfragen formuliert, sondern Rechtsansichten vertreten.