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BFH·VI B 40/12·11.05.2012

Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBesetzung und Zuständigkeit von GerichtenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts und suchte Beschwerde beim BFH. Streitpunkt war, ob mit Übertragung auf den Einzelrichter das Verfahren vollständig auf diesen übergeht und ob nachfolgende Geschäftsverteilungsänderungen die Einzelrichterschaft berühren. Der BFH verneint einen Verfahrensfehler: Die Übertragung macht den Einzelrichter zum gesetzlichen Richter (Art.101 GG) und die Einzelrichtersache bleibt auch bei späterer Umverteilung bestehen. Zudem hat der Kläger keine Revisionszulassungsgründe nach §115 FGO substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Beschwerde als unbegründet abgewiesen; kein Verfahrensfehler und keine substantiierten Revisionszulassungsgründe dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit der Übertragung einer Rechtssache auf den Einzelrichter geht der Rechtsstreit in vollem Umfang auf diesen über; der Einzelrichter tritt an die Stelle des Senats als gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

2

Eine dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragene Sache bleibt Einzelrichtersache auch bei späteren Übertragungen von Streitsachen durch das Präsidium auf einen anderen Senat; die Identität des entscheidenden Einzelrichters ergibt sich aus dem internen Mitwirkungsplan des zuständigen Senats.

3

Die Beschwerde nach § 115 FGO ist nur dann hinreichend begründet, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrunds substantiiert darlegt, insbesondere durch Auseinandersetzung mit bisheriger BFH-Rechtsprechung, Schrifttum oder veröffentlichten Verwaltungsmeinungen.

4

Die Rüge materieller Unrichtigkeit der Vorentscheidung ersetzt nicht die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes; offenkundig klare Rechtsfragen rechtfertigen keine Zulassung, wenn die Rechtslage eindeutig ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 119 Nr 1 FGO§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO§ 119 Nr. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Düsseldorf, 23. Februar 2012, Az: 14 K 2924/11 E, Urteil

Leitsatz

1. NV: Mit der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter geht der Rechtsstreit in vollem Umfang auf diesen über. Er wird an Stelle des Senats der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

2. NV: Eine dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragene Sache bleibt Einzelrichtersache auch bei einer späteren Übertragung von Streitsachen durch das Präsidium des Gerichts auf einen andern Senat. Die Person des Einzelrichters, der die übertragene Sache zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem internen Mitwirkungsplan des zuständigen Senats.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung geltend macht, hat er die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrunds nicht dargelegt.

2

1. Der behauptete Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.

3

Mit der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter geht der Rechtsstreit in vollem Umfang auf diesen über. Der Einzelrichter wird an Stelle des Senats der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Eine dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragene Sache bleibt Einzelrichtersache auch bei einer späteren Übertragung von Streitsachen durch das Präsidium des Gerichts auf einen anderen Senat. Die Person des Einzelrichters, der die übertragene Sache zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem internen Mitwirkungsplan des zuständig gewordenen Senats (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1998 VII R 102/97, BFHE 186, 5, BStBl II 1998, 544). Entsprechend konnte die Einzelrichterin des durch eine Änderung der Geschäftsverteilung zuständig gewordenen 14. Senats den Streitfall entscheiden, ohne dass ein weiterer Übertragungsbeschluss notwendig gewesen wäre.

4

2. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Art und Weise dargelegt worden.

5

Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine ordnungsgemäße Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert, dass sich die Beschwerdeschrift mit der bisher ergangenen BFH-Rechtsprechung, den Äußerungen im Schrifttum sowie ggf. mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzt. Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage mithin eindeutig ist und nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (BFH-Beschluss vom 4. Mai 2011 VI B 152/10, BFH/NV 2011, 1347). Im Streitfall hat sich der Kläger weder mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auseinandergesetzt noch zustimmende oder ggf. abweichende Meinungen in der Literatur angeführt. Er hat auch nicht ausgeführt, weshalb und inwieweit zwingende Gründe vorliegen, aufgrund deren eine Abweichung von den Vorgaben des § 33 Abs. 3 EStG geboten sei, der die Höhe der zumutbaren Belastung festlegt und insoweit ausschließlich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit abstellt. Mit seinem Begehren, im Rahmen der Zumutbarkeit einer Belastung auch andere Umstände zu berücksichtigen, macht er im Grunde geltend, die Vorentscheidung sei materiell unrichtig. Mit der Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung kann der Kläger indes im Beschwerdeverfahren nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO gehört werden.