Prozessfähigkeit bei Betreuung - Einwilligungsvorbehalt - Löschungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte ohne Zustimmung seines Betreuers eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Entscheidungsfrage war, ob eine solche Beschwerde trotz Einwilligungsvorbehalts wirksam erhoben werden kann. Der BFH hielt die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 3 FGO für unwirksam und ordnete die Löschung des Verfahrens im Register an. Eine Kostenentscheidung für den Löschungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als ohne erforderliche Betreuerzustimmung unwirksam verworfen; Verfahren in Registern gelöscht
Abstrakte Rechtssätze
Steht eine Person in den betreffenden gerichtlichen Verfahren unter Betreuung und besteht für Verfahrenshandlungen ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB, sind ohne die erforderliche Einwilligung eingelegte Rechtsbehelfe grundsätzlich unwirksam.
§ 58 Abs. 3 FGO schließt die Wirksamkeit einer ohne erforderliche Einwilligung vorgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde aus, es sei denn, es liegen die in § 1903 Abs. 3 BGB genannten Ausnahmesituationen vor.
Die nachträgliche Genehmigung des Betreuers kann eine zuvor unwirksam vorgenommene Verfahrenshandlung heilen; fehlt eine solche Genehmigung, bleibt die Handlung unwirksam.
Ist ein Rechtsbehelf wegen fehlender Verfahrensfähigkeit unwirksam, ist das betreffende Verfahren in den Gerichtsregistern zu löschen; für einen solchen Löschungsbeschluss sieht das Gesetz keine Kostenentscheidung vor.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
1. NV: Steht eine Person in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren unter Betreuung und ist für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt), kann eine ohne Einwilligung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht wirksam erhoben werden.
2. NV: Das ein solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.
3. NV: Eine Kostenentscheidung ist für einen Löschungsbeschuss nicht vorgesehen.
Gründe
1. Durch das Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 17. November 2011 wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht wirksam erhoben. Der Kläger war gemäß § 58 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht fähig, die Beschwerde einzulegen. Er steht in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren (Aufgabenkreis) unter Betreuung (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--); für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis ist die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB). Die ohne Einwilligung eingelegte Beschwerde war daher unwirksam (§ 58 Abs. 3 FGO); die Voraussetzungen des § 1903 Abs. 3 BGB, unter denen auch ohne eine Einwilligung Verfahrenshandlungen vorgenommen werden können, liegen ersichtlich nicht vor. Der Betreuer des Klägers hat auch nachträglich keine Genehmigung erteilt, so dass die Unwirksamkeit nicht geheilt wurde.
2. Eine Kostenentscheidung für den vorliegenden Löschungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen.
3. Anmerkung: Die Geschäftsstelle des Senats wurde angewiesen, das Verfahren VI B 130/11 in den Registern zu löschen.