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BFH·VI B 123/12·15.01.2013

Grundsätzliche Bedeutung - Regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin

SteuerrechtEinkommensteuerrechtBetriebsprüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Finanzamt rügt die Entscheidung des FG, wonach eine Betriebsprüferin trotz eines beim Finanzamt vollständig eingerichteten Arbeitsplatzes keine regelmäßige Arbeitsstätte habe. Streitpunkt ist, ob ein solcher Dienstarbeitsplatz allein wegen Ausstattung und Zuordnung als einzige regelmäßige Arbeitsstätte gilt. Der BFH wendet die bisherige Mittelpunktrechtsprechung auf alle Berufsgruppen an und hält die Rechtsfrage nicht für grundsätzlicher Bedeutung; die Beschwerde wird abgewiesen. Eine weitere Begründung unterbleibt.

Ausgang: Beschwerde des Finanzamts gegen die Feststellung, dass die Betriebsprüferin keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet, wurde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mittelpunktrechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden.

2

Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit; entscheidend sind der ortsfeste, dauerhafte Arbeitsplatz, die Zuordnung durch den Arbeitgeber sowie die nachhaltige, wiederholte Inanspruchnahme.

3

Ein beim Arbeitgeber vollständig eingerichteter und dem Arbeitnehmer zugeordneter Arbeitsplatz begründet nicht ohne Weiteres eine regelmäßige Arbeitsstätte; maßgeblich sind die qualitative und quantitative Gewichtung der dort verrichteten Tätigkeit und deren Nachhaltigkeit.

4

Die Einstufung einer Rechtsfrage als von grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass sie über den konkret zu entscheidenden Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen eröffnet; dies ist bei der Frage nach der Arbeitsstätte einer Betriebsprüferin im Streitfall nicht gegeben.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009§ EStG VZ 2007§ EStG VZ 2008§ EStG VZ 2009

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 21. Februar 2012, Az: 13 K 210/11, Urteil

Leitsatz

1. NV: Die Mittelpunktrechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden .

2. NV: Die Rechtsfrage, ob eine Betriebsprüferin ihren beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung vollständig eingerichteten Arbeitsplatz mit einer hinreichenden Nachhaltigkeit aufsucht und deshalb dort ihre (einzige) regelmäßige Arbeitsstätte begründet, obwohl sie an diesem Arbeitsplatz nicht schwerpunktmäßig beruflich tätig wird, hat damit keine grundsätzliche Bedeutung .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3

Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Das ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht. Arbeitsstätte in diesem Sinne ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Für die regelmäßige Arbeitsstätte ist vielmehr entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503, und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936, sowie vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).

4

Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) in seiner der Tatsacheninstanz obliegenden Beurteilung, ob eine Betriebsprüferin ihren beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung vollständig eingerichteten Arbeitsplatz mit einer hinreichenden Nachhaltigkeit aufsucht und deshalb dort ihre (einzige) regelmäßige Arbeitsstätte begründet, obwohl sie an diesem Arbeitsplatz nicht schwerpunktmäßig beruflich tätig wird, ausgegangen und zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin eine Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte ausübt. Im Hinblick auf diese Würdigung durch das FG sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) weder formuliert worden noch sonst ersichtlich.

5

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).