Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt beim BFH die einstweilige Einstellung der Vollstreckung gegen Umsatzsteuerbescheide. Der BFH stellt fest, dass er nicht das Gericht der Hauptsache i.S. des §114 FGO ist und deshalb für den Erlass der einstweiligen Anordnung unzuständig ist. Er verweist das Verfahren gemäß §70 FGO i.V.m. §17a Abs.2 GVG an das zuständige Finanzgericht. Das Finanzgericht hat zudem über die durch die Anrufung entstandenen Kosten zu entscheiden.
Ausgang: Verfahren an das zuständige Finanzgericht abgegeben; BFH für Erlass der einstweiligen Anordnung unzuständig
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesfinanzhof ist nicht zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §114 FGO, soweit er nicht Gericht der Hauptsache i.S.d. §114 Abs.2 FGO ist.
Ist der BFH nicht Gericht der Hauptsache, hat er das Verfahren von Amts wegen an das zuständige Finanzgericht abzugeben (§70 FGO i.V.m. §17a Abs.2 GVG).
Das Finanzgericht ist als Gericht des ersten Rechtszugs für den Erlass einstweiliger Anordnungen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache bereits im Beschwerdeverfahren vor dem BFH anhängig ist.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §69 Abs.3 FGO ist nicht geeignet, eine Vollstreckung gegen nicht aussetzungsfähige Ablehnungsbescheide zu verhindern; die Eignung der ersuchten Maßnahme ist gesondert zu überprüfen.
Über die durch die Anrufung des BFH entstandenen Kosten entscheidet das Finanzgericht entsprechend §17b Abs.2 GVG i.V.m. §70 FGO.
Leitsatz
NV: Das FG ist als das Gericht des ersten Rechtszuges für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch dann zuständig, wenn sich die Hauptsache bereits im Beschwerdeverfahren befindet .
Tatbestand
I. Mit den Urteilen vom 19. April 2012 5 K 5246/10 und 5 K 5358/09 hat das Finanzgericht (FG) die Klagen der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2004 und die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks sowie die Ablehnung der Stundung der Umsatzsteuer für 2004 abgewiesen.
Die Antragstellerin begehrt im Hinblick auf die hierzu unter den Aktenzeichen V B 65/12 und V B 69/12 anhängigen Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Beschwerden vorläufig einzustellen.
Entscheidungsgründe
II. Das Verfahren wird an das FG abgegeben, da der Bundesfinanzhof (BFH) nicht zuständig ist.
1. Die Klägerin begehrt eine einstweilige Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung i.S. des § 258 der Abgabenordnung und damit den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung --FGO--(vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719, m.w.N.).
Es handelt sich insbesondere nicht um einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angegriffenen Bescheide gemäß § 69 Abs. 3 FGO. Die Ablehnungsbescheide sind mangels vollziehbaren Inhalts nicht aussetzungsfähig (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. November 2007 X B 103/05, BFHE 219, 491, BStBl II 2008, 279). Für die Vorbehaltsaufhebung gilt dies zwar nicht, aber eine AdV dieses Bescheids wird dem Begehren der Antragstellerin nicht gerecht, von einer Vollstreckung der Umsatzsteuerschuld verschont zu bleiben.
2. Der BFH ist für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht zuständig, weil er nicht das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 FGO ist. Er ist daher verpflichtet, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO zu verweisen. Das FG ist als das Gericht des ersten Rechtszuges für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch dann zuständig, wenn sich die Hauptsache wie im Streitfall bereits im Beschwerdeverfahren befindet (BFH-Beschluss vom 5. Juni 2008 IX S 5/08, BFH/NV 2008, 1513).
3. Das FG wird entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 70 FGO über die durch die Anrufung des BFH entstandenen Kosten mit zu entscheiden haben (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1513, m.w.N.).