Fehlerhafte Besetzung der Richterbank und fehlende Originalunterschriften
KI-Zusammenfassung
Der Rügeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen die Kostenrechnung und rügt fehlerhafte Besetzung der Richterbank sowie fehlende Originalunterschriften. Der Senat wertet die Eingabe als Anhörungsrüge nach § 69a GKG und verwirft sie als unzulässig, weil es an schlüssigen, substantiierten Darlegungen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehlt. Eine fehlerhafte Besetzung kann mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden; das Schriftformerfordernis des § 105 Abs.1 Satz 2 FGO ist erfüllt, wenn die in den Akten befindliche Urschrift unterschrieben ist und die Ausfertigung erkennen lässt, dass das Original unterschrieben ist.
Ausgang: Anhörungsrüge nach §69a GKG mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ist nur zulässig, wenn der Rügeführer schlüssig und substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat und dass die Entscheidung ohne diese Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre.
Mit der Anhörungsrüge kann nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden; fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachentscheidung sind nicht Gegenstand der Anhörungsrüge.
Dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ist genügt, wenn die in den Akten befindliche Urschrift unterschrieben ist und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lässt, dass das Original die Unterschrift der Richter trägt.
Für das Verfahren nach § 69a GKG entstehen keine Gerichtsgebühren, soweit das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 11. Mai 2012, Az: V E 1/12, Beschluss
Leitsatz
1. NV: Mit der Anhörungsrüge kann nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht jedoch eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachenscheidung gerügt werden.
2. NV: Dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs.1 Satz 2 FGO ist genügt, wenn die in den Akten befindliche Urschrift des Beschlusses unterschrieben ist und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lassen, dass das Original die Unterschrift der Richter trägt.
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 11. Mai 2012 (V E 1/12) wies der Senat die Erinnerung des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Rügeführer) gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) --Kostenstelle-- vom 1. März 2012 zurück.
Hiergegen wendet sich der Rügeführer durch seinen "Ablehnungsbeschluss" vom 26. Juni 2012 und macht im Wesentlichen geltend, der Beschluss vom 11. Mai 2012 (V E 1/12) sei illegal und rechtswidrig, weil das Gericht --mangels Zulassung durch die Militärregierung-- nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Außerdem fehlten auf dem Beschluss vom 11. Mai 2012 die nach §§ 315, 317 der Zivilprozessordnung erforderlichen Originalunterschriften der Richter mit Beglaubigung.
Entscheidungsgründe
II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Da sich der Rügeführer gegen den Beschluss des angerufenen Senats vom 11. Mai 2012 (V E 1/12) im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH vom 1. März 2012 wendet, wertet der Senat das Rechtsmittel als Anhörungsrüge nach § 69a des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach dieser Vorschrift ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wennein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist unddas Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier: V E 1/12), sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2010 V S 20/09, BFH/NV 2010, 1289). Daran fehlt es vorliegend bei dem Vorbringen des Rügeführers, der die fehlende Legitimation der beschlussfassenden Richter durch die Militärregierung und die Auflösung aller Gerichte seit 2007 geltend macht und die fehlende Unterschrift der Richter auf der dem Rügeführer zugestellten Ausfertigung bemängelt. Mit der Anhörungsrüge kann nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht jedoch eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289, und vom 12. März 2009 XI S 17-21/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R-536, m.w.N.). Im Übrigen ist dem Unterschriftserfordernis genügt, wenn die --wie hier-- in den Akten befindliche Urschrift des Beschlusses unterschrieben ist und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lassen, dass das Original die Unterschrift der Richter trägt. Dies wird durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter die Entscheidung kenntlich gemacht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289, unter II.4.; vom 25. März 1999 IX E 1/99, BFH/NV 1999, 1241; vom 8. November 2000 X S 5/00, BFH/NV 2001, 614, und vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).
Für das Verfahren nach § 69a GKG entstehen keine Gerichtsgebühren, da das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht.