Antrag auf Prozesskostenhilfe bei fristgebundenem Rechtsmittel - Weiterhin kein Vertretungszwang im PKH-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH. Das Gericht weist den Antrag zurück, weil bei fristgebundenem Rechtsmittel innerhalb der Beschwerdefrist alle Voraussetzungen für PKH und Beiordnung geschaffen sein müssen. Insbesondere fehlte die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formblatt. Ein Vertretungszwang besteht im PKH-Verfahren nicht.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Vermögensangabe auf Formblatt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beantragung von PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel müssen innerhalb der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen sein.
Zur Erfüllung der Antragsvoraussetzungen gehört die fristgerechte Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formblatt gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 ZPO.
Für den beim BFH zu stellenden PKH-Antrag besteht kein Vertretungszwang; die Regelung in § 62 Abs. 4 FGO führt nicht zu einem Pflichtvertreter im PKH-Verfahren.
Eine Unkenntnis der formellen Voraussetzungen berechtigt nicht zur Heilung formeller Mängel; die Antragstellerin hat sich grundsätzlich selbst über die Voraussetzungen der PKH-Bewilligung zu informieren und kann sich nicht auf besondere Hinweispflichten der Gerichte berufen.
Leitsatz
1. NV: Beantragt der Antragsteller PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen haben .
2. NV: Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt .
Tatbestand
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 15. Juli 2010 6 K 616/01 und begehrt für die Rechtsverfolgung im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH).
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Für den beim Bundesfinanzhof (BFH) als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang. Diese unter § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. geltende Rechtslage hat sich durch die Regelung des Vertretungszwangs seit 1. Juli 2008 in § 62 Abs. 4 FGO nicht geändert (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2010 III S 28/09 (PKH), juris; vom 8. Mai 2009 IV S 3/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 679).
Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 ZPO).
Beantragt der Antragsteller --wie im Streitfall-- PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2005 VII S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1582). Auf Unkenntnis kann sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich selbst kundig machen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X S 4/09 (PKH), BFH/NV 2009, 1132, m.w.N.); die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 1991 2 BvR 995/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 426; z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1132, m.w.N.). Da die Antragstellerin keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, war der Antrag abzulehnen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.