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BFH·V S 11/10 (PKH)·11.08.2010

Prozesskostenhilfe bei Gesellschaften

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde als behaupteter Rechtsnachfolger einer GbR i.L. Das Gericht prüft, ob die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen die Voraussetzungen des §116 Satz1 Nr.2 ZPO umgehen kann. Es verneint dies und stellt fest, dass die GbR keine PKH zugestanden hätte; eine nachträgliche Übertragung ändert daran nichts. Der PKH-Antrag wird daher abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen; Umgehung des §116 Satz1 Nr.2 ZPO durch unentgeltliche Anteilsübertragung ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §116 Satz1 Nr.2 ZPO für eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung können nicht durch eine unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf eine natürliche Person umgangen werden.

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Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller am vorausgegangenen Verfahren als Beteiligter beteiligt war.

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Eine GbR, auch in Liquidation, ist als parteifähige Vereinigung i.S. des §116 Satz1 Nr.2 ZPO zu behandeln; die hierfür geltenden Voraussetzungen sind entsprechend anzuwenden.

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Die Gewährung von PKH nach §116 Satz1 Nr.2 ZPO setzt zusätzlich voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (z.B. erhebliche Betroffenheit eines großen Personenkreises oder Beeinträchtigung gemeinnütziger Aufgaben).

Relevante Normen
§ 142 FGO§ 116 S 1 Nr 2 ZPO§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 GKG

Leitsatz

NV: Liegen die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor, können diese Voraussetzungen nicht dadurch umgangen werden, dass die Gesellschaftsanteile zum Zwecke der Erlangung von PKH unentgeltlich auf einen Gesellschafter übertragen werden.

Tatbestand

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I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) X begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde als angeblicher Rechtsnachfolger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Liquidation (GbR i.L.). Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 8. April 2010 5 K 2917/09 U die Klage der GbR i.L., vertreten durch den Antragsteller als deren Liquidator, teilweise als unbegründet abgewiesen.

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Das FG hatte bereits zuvor einen Antrag des X auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 13. November 2009 als unzulässig verworfen, weil X im Verfahren der GbR nicht Beteiligter gewesen sei. Einen weiteren Antrag des X hat es mit Beschluss vom 8. April 2010 ebenfalls abgelehnt. X habe die im Schriftsatz vom 9. März 2010 erhobene Behauptung, er sei aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom "1.10.2010" durch Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile auf ihn Alleingesellschafter der GbR i.L. geworden, nicht glaubhaft gemacht, sondern statt dessen mit Schriftsatz vom 1. April 2010 erklärt, er sei doch nicht Gesamtrechtsnachfolger geworden. Lege man den PKH-Antrag als Antrag der Klägerin aus, sei dieser abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfüllt seien.

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Der Antragsteller behauptet nunmehr unter Hinweis auf einen Gesellschafterbeschluss vom 26. Mai 2010 Rechtsnachfolger der GbR geworden zu sein. Dem Inhalt des beigelegten Gesellschafterbeschlusses zufolge haben die Gesellschafter die Gesellschaftsanteile der GbR i.L. auf den Antragsteller unentgeltlich übertragen, um auf diese Weise PKH erlangen zu können.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg.

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Es kann dahinstehen, ob die nicht weiter glaubhaft gemachte Behauptung des Antragstellers zutrifft, er sei Rechtsnachfolger der GbR i.L. geworden; denn der Antrag auf PKH hat unabhängig davon keinen Erfolg.

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1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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2. Der Antragsteller begehrt PKH für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem gegenüber der GbR i.L. ergangenen Urteil des FG. PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde erhält nur, wer am vorausgehenden Verfahren vor dem FG Beteiligter war, im Streitfall neben dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) die GbR i.L.

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a) Trifft die Rechtsbehauptung des Antragstellers nicht zu, er sei Rechtsnachfolger geworden, kann ihm PKH schon deshalb nicht gewährt werden, weil er im Klageverfahren nicht Beteiligter war und deshalb eine im eigenen Namen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wäre.

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b) Auch bei Rechtsnachfolge aufgrund der behaupteten unentgeltlichen Übertragung der Anteile kommt die Gewährung von PKH nicht in Betracht.

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aa) Eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung erhält nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann PKH, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Als GbR gehörte die Klägerin im Verfahren vor dem FG, die GbR i.L., zu den parteifähigen Vereinigungen i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, weil sie als Gesellschaft befugt ist, selbständig gegen Umsatzsteuerbescheide Klage zu erheben (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 2007 V S 18/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2309, m.w.N.). Für eine GbR in Liquidation gilt nichts anderes.

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bb) Zusätzliche Voraussetzung für die PKH einer juristischen Person oder --wie hier-- einer parteifähigen Vereinigung ist jedoch nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dies wird z.B. dann bejaht, wenn ein großer Personenkreis in Mitleidenschaft gezogen oder eine Vereinigung an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben behindert würde (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2009 V S 15/09 (PKH), BFH/NV 2009, 1453; in BFH/NV 2007, 2309; vom 17. September 1998 III S 9/98, BFH/NV 1999, 339). Hierfür ist nichts ersichtlich, so dass der GbR i.L. keine PKH hätte gewährt werden dürfen. Lagen in den Fällen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH für die juristische Person oder die parteifähige Vereinigung nicht vor, kann diese nicht dadurch erreicht werden, dass die Anteile unentgeltlich auf eine natürliche Person übertragen werden (vgl. Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Januar 1995 2 W 1/95, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1995, 1405; Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 116 Rz 18 und § 114 Rz 9, m.w.N.). Selbst wenn deshalb die Rechtsbehauptung des Antragstellers zuträfe und er Rechtsnachfolger der GbR i.L. geworden wäre, kommt deshalb die Gewährung von PKH nicht in Betracht.

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3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).