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BFH·V R 54/17·13.12.2018

Umsatzsteuer bei Kaffeefahrten

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtVorsteuerabzugZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht Umsatzsteuerjahresbescheide betreffend Kaffeefahrten und die Besteuerung von Q‑Ampullen an. Der BFH hob das Urteil des FG auf, stellte fest, dass weder § 25 UStG noch § 15 Abs. 1a UStG den Vorsteuerabzug generell ausschließen und erkannte die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes für die Ampullen nicht als ausgeschlossen. Die Sache ist zur weiteren Aufklärung an das FG zurückzuverweisen.

Ausgang: Revision der Klägerin erfolgreich; Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Weder § 25 UStG noch § 15 Abs. 1a UStG schließen den Vorsteuerabzug für Vorleistungen im Zusammenhang mit Kaffeefahrten generell aus.

2

Bei einheitlichem Entgelt für steuerlich unterschiedlich zu beurteilende Waren und Leistungen kann eine Aufteilung vorzunehmen sein; einzelne Warenbestandteile können unter den ermäßigten Steuersatz fallen.

3

Ist die Sach- oder Rechtslage für eine endgültige Entscheidung noch nicht ausreichend aufgeklärt, verweist das Revisionsgericht die Sache an das Finanzgericht zurück, damit dieses die erforderlichen Feststellungen trifft.

4

Die Beurteilung der Anwendbarkeit eines ermäßigten Steuersatzes richtet sich nach der materiellen Einordnung der gelieferten Waren, nicht nach der Veranstaltungsform (z. B. Kaffeefahrt) allein.

Relevante Normen
§ 25 Abs 4 S 1 UStG 1999§ 15 Abs 1a Nr 1 UStG 1999§ 25 UStG 1999§ 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999§ 12 Anl 1 Nr 33 UStG 1999§ Art 17 Abs 2 EWGRL 388/77

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. Januar 2017, Az: 5 K 128/15, Urteil

nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 12. Mai 2022, Az: 5 K 128/15, Urteil

Leitsatz

NV: Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 13. Dezember 2018 V R 52/17 .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Januar 2017 5 K 128/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) veranstaltete in den Streitjahren 2001 bis 2006 Busfahrten mit dem Ziel des Warenabsatzes ("Kaffeefahrten"). Bei einer der dabei angebotenen Waren handelte es sich um eine als Kurpaket bezeichnete Warenzusammenstellung bestehend aus sog. Q-Ampullen und L-Ölkapseln.

2

Aufgrund einer Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in den für die Streitjahre ergangenen Änderungsbescheiden vom 5. August 2014 davon aus, dass die Q-Ampullen dem Regelsteuersatz unterlägen und die Klägerin aus den Kaffeefahrten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Hieran hielt das FA auch in der Folgezeit bei Erlass weiterer Änderungsbescheide, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2015 fest (Umsatzsteuerjahresbescheid 2001 vom 27. Februar 2015).

3

Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg. Nach dem Urteil des FG ist auf die Q-Ampullen der Regelsteuersatz anzuwenden. Das einheitliche Entgelt für die Q-Ampullen und die L-Ölkapseln, für die eine Steuersatzermäßigung gelte, sei aufzuteilen. Bei den Kaffeefahrten habe es sich um Reiseleistungen gehandelt, bei denen die Busreise eine Reisevorleistung gewesen sei, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtige, wie sich aus § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergebe. Selbst wenn diese Vorschrift nicht anwendbar sei, ergebe sich ein Abzugsverbot zumindest aus § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes.

4

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, für die sie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.

5

Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und den geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid 2001 vom 27. Februar 2015 und die Umsatzsteuerjahresbescheide 2002 bis 2005 vom 26. Oktober 2009, zuletzt geändert durch die Bescheide vom 5. August 2014 und den Umsatzsteuerjahresbescheid 2006 vom 22. November 2007, zuletzt geändert durch Bescheid vom 5. August 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2015 dahingehend zu ändern, dass die Vorsteuerbeträge aus den Busleistungen als voll abzugsfähig anerkannt werden sowie dass die Umsätze aus der Lieferung der Q-Ampullen ermäßigt besteuert werden.

6

Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.

7

Das FG habe zutreffend entschieden.

Entscheidungsgründe

II.

8

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

9

1. Dem Vorsteuerabzug steht entgegen dem Urteil des FG weder § 25 UStG noch § 15 Abs. 1a UStG entgegen. Zudem hat das FG zu Unrecht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verneint. Der erkennende Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zwischen den gleichen Beteiligten ergangenes Urteil vom 13. Dezember 2018 V R 52/17, BFHE 263, 381).

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2. Die Sache ist nicht spruchreif. Der erkennende Senat verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zwischen den gleichen Beteiligten ergangenes Urteil vom 13. Dezember 2018 V R 52/17 (BFHE 263, 381).

11

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.