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BFH·V R 41/15·29.03.2016

Abgrenzung zwischen selbständiger Revision und Anschlussrevision - Verhältnismäßige Teilung der Kosten des Revisionsverfahrens bei Rücknahme selbständiger Revisionen

SteuerrechtVerfahrensrecht im SteuerrechtKostenrecht (FGO §136)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger und das Finanzamt legten Revisionen gegen das Urteil des FG ein; das Finanzamt bezeichnete sich als Anschlussrevisionskläger, hatte seine Revision jedoch vor dem Kläger eingelegt. Nachdem beide Parteien ihre Revisionen zurückgenommen hatten, stellte der Senat das Verfahren ein. Das Gericht wertete die Revision des Finanzamts als selbständige Revision und ordnete die Verfahrenskosten nach §136 FGO anteilig nach den Gegenstandswerten zu.

Ausgang: Verfahren eingestellt nach Rücknahme beider Revisionen; Kostenaufteilung: Kläger 1/10, Finanzamt 9/10 (Streitwert 224.200 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision des Finanzamts ist als selbständige Revision einzuordnen, wenn das eingelegte Rechtsmittel als ‚Revision‘ bezeichnet wird und das Finanzamt seine Revision vor der des Klägers eingelegt hat.

2

Die Bezeichnung eines Rechtsmittels als ‚Anschlussrevision‘ ist unschädlich, soweit das Rechtsmittel tatsächlich selbständig eingelegt worden ist.

3

Bei Rücknahme selbständiger Revisionen sind die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß §136 Abs.1 Satz1, Abs.2 FGO verhältnismäßig zu teilen.

4

Der Streitwert des Revisionsverfahrens bemisst sich aus der Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Revisionen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 136 Abs 1 S 1 FGO§ 136 Abs 2 FGO§ 125 FGO§ 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO§ 136 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 17. Oktober 2014, Az: 9 K 4424/11, Urteil

Leitsatz

1. NV: Bei der Revision eines Finanzamts handelt es sich - ungeachtet der Bezeichnung als "Anschlussrevisionskläger" in der Revisionsschrift - um eine selbständige Revision, wenn das eingelegte Rechtsmittel als "Revision" bezeichnet wird und das Finanzamt seine Revision noch vor der des Klägers eingelegt hat, so dass keine Anschlussrevision vorliegen kann .

2. NV: Bei der Rücknahme selbständiger Revisionen sind die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO verhältnismäßig zu teilen. Die Kosten sind den Beteiligten nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (vgl. BFH-Rechtsprechung) .

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem sowohl der Kläger als auch das Finanzamt ihre Revision zurückgenommen haben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und das Finanzamt zu 9/10.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 224.200 € festgesetzt.

Tatbestand

1

I. Der erkennende Senat ließ mit Beschluss vom 12. November 2015 V B 32/15 die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2014 9 K 4424/11 zu, in dem das FG die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2008 um 152.000 € und für das Streitjahr 2009 um 57.000 € herabgesetzt hatte. Der Beschluss ist beiden Beteiligten am 28. November 2015 zugestellt worden. Mit einem am 21. Dezember 2015 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Telefax legte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Revision gegen das Urteil des FG ein und bezeichnete sich darin als Anschlussrevisionskläger. Am 22. Dezember 2015 legte auch der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Revision gegen das Urteil des FG ein und begehrte eine Herabsetzung der Umsatzsteuer 2008 um weitere 15.200 €.

Entscheidungsgründe

2

II. Bei der Rücknahme selbständiger Revisionen sind die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verhältnismäßig zu teilen. Ungeachtet der Bezeichnung als "Anschlussrevisionskläger" in der Revisionsschrift vom 21. Dezember 2015 handelte es sich auch bei der Revision des FA um eine selbständige Revision. Das folgt zum einen aus der Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels als "Revision". Zum anderen hat das FA seine Revision noch vor der des Klägers eingelegt, so dass auch aus diesem Grund keine Anschlussrevision vorliegen kann.

3

Dementsprechend sind im Streitfall die Kosten den Beteiligten nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 3. Januar 2000 XI R 35/91, BFH/NV 2000, 598; vom 11. Januar 1972 VII R 26/69, BFHE 104, 286, BStBl II 1972, 351).

4

Da der Gegenstandswert der Revision des FA 209.000 € beträgt und der Gegenstandswert der Revision des Klägers 15.200 € (§ 136 Abs. 2 FGO), ist der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 224.200 € festzusetzen.