Keine Mehrwertsteuerbefreiung bei Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen - Begriff der "Einrichtung mit sozialem Charakter"
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Steuerbefreiung ihrer Umsätze aus der Gestellung qualifizierter Pflegekräfte durch ein Zeitarbeitsunternehmen. Streitpunkt war, ob sie als "Einrichtung mit sozialem Charakter" i.S.v. Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL bzw. nach §§4 Nr.14a, 16 UStG steuerbefreit ist. EuGH (C-594/13) und BFH verneinen dies: keine Einrichtung mit sozialem Charakter, keine enge Verbindung zur Sozialfürsorge und keine staatliche Anerkennung; daher keine Befreiung.
Ausgang: Revision der Klägerin als unbegründet abgewiesen; Umsatzsteuerbefreiung wegen fehlender Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter verneint
Abstrakte Rechtssätze
Die Umsatzsteuerbefreiung nach Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL setzt voraus, dass der leistende Unternehmer eine Einrichtung mit sozialem Charakter ist.
Eine Einrichtung mit sozialem Charakter bedarf für die Anwendung von Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL der Anerkennung durch den Mitgliedstaat; ohne solche Anerkennung kommt die Befreiung nicht in Betracht.
Die bloße Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen begründet für sich genommen keine enge Verbindung zur Sozialfürsorge oder sozialen Sicherheit, die die Steuerbefreiung nach Art.132 Abs.1 Buchst. g rechtfertigen würde.
Nationale Befreiungstatbestände (§ 4 Nr.14a, § 4 Nr.16 UStG) sind nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen unionsrechtlichen Befreiungsnormen nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend FG Hamburg, 24. November 2011, Az: 6 K 233/10, Urteil
vorgehend BFH, 21. August 2013, Az: V R 20/12, EuGH-Vorlage
vorgehend EuGH, 12. März 2015, Az: C-594/13, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. November 2011 6 K 233/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
a) Wie das Finanzgericht zutreffend entschieden hat, sind die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetztes (UStG) oder § 4 Nr. 16 UStG von der Steuer befreit.
b) Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil "go fair" vom 12. März 2015 C-594/13 (EU:C:2015:164) entschieden, dass sich die Klägerin auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (MwStSyStRL) berufen kann, weil sie keine Einrichtung mit sozialem Charakter ist und auch keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen ausführt. Zudem fehlt es an der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erforderlichen Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter durch den Mitgliedstaat Deutschland.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.