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BFH·V B 93/09·23.02.2010

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Pensionspferdehaltung von Reitpferden - Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtLandwirtschaftliche BesteuerungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin betreibt einen Reiterhof mit Pensionspferdehaltung und begehrt die Besteuerung ihrer Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG. Der BFH hielt die Frage, ob selbst erzeugtes Futter eine Umqualifikation begründet, nicht für klärungsbedürftig. Er bestätigte seine Rechtsprechung, dass regelmäßig für Freizeitsport eingesetzte Reitpferde nicht unter „Halten von Vieh“ fallen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung verworfen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung verworfen; kein ermäßigter Steuersatz für Pensionspferdehaltung von Reitpferden

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pensionspferdehaltung von Reitpferden, die regelmäßig dem Freizeitsport dienen, fällt bei richtlinienkonformer Auslegung nicht unter den ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG (‚Halten von Vieh‘).

2

Für die Frage, ob eine Leistung für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist, kommt es nicht darauf an, ob die Tiere mit selbst erzeugtem oder zugekauftem Futter ernährt werden.

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Eine Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie bereits durch BFH-Rechtsprechung und die einheitliche Verwaltungspraxis geklärt ist und keine neuen, klärungsbedürftigen Aspekte geltend gemacht werden.

4

Wird die Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG ausdrücklich ausgeschlossen, ist die sich darauf beziehende Rechtsfrage für das Verfahren unbeachtlich, soweit sie nicht weiter verfolgt wird.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 12 Abs 2 Nr 3 UStG 2005§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 24 Abs. 4 UStG§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG

Vorinstanzen

vorgehend FG Nürnberg, 7. Juli 2009, Az: 2 K 1053/2008, Urteil

Leitsatz

NV: Die Rechtsfrage, ob die Leistung der Pensionspferdehaltung von Reitpferden dann dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn der Unternehmer die Tiere nicht mit zugekauften, sondern mit selbst erzeugtem Futter ernährt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt einen Reiterhof mit Pensionspferdehaltung auf eigener Futtergrundlage. Leistungen, die der Ausbildung der Reiter dienten oder dem Beritt der Pferde, bot sie nicht an. Auf die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) hat die Klägerin ausdrücklich verzichtet. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, mit der sie für den Veranlagungszeitraum 2005 die Besteuerung ihrer Umsätze aus Pensionspferdehaltung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ("Halten von Vieh") begehrte. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung

4

2. Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob die Pferdepensionshaltung von Freizeitpferden ausnahmsweise dann dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ("Halten von Vieh") unterfällt, wenn der Unternehmer bei der Pferdepension selbst erzeugtes Futter verwendet, ist nicht klärungsbedürftig.

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a) Der BFH hat in mehreren Urteilen (vom 22. Januar 2004 V R 41/02, BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757; vom 19. Februar 2004 V R 39/02, BFHE 205, 329, BStBl II 2004, 672; vom 19. Februar 2004 V R 38/02, BFH/NV 2004, 1298) bereits entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 fällt und daher nicht mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist. Denn nach Gemeinschaftsrecht (Art. 12 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Kategorie 10 des Anhangs H der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG) ist der ermäßigte Steuersatz nur vorgesehen für "Dienstleistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind". Dies kann der Fall sein bei der Unterstellung von Zuchtpferden eines Gestüts oder land- oder forstwirtschaftlichen Nutzpferden, nicht aber bei Reitpferden, die der Ausübung von Freizeitsport dienen.

6

b) Demgegenüber hat die Klägerin keinen neuen Klärungsbedarf aufgezeigt. Für die entscheidungserhebliche Frage, ob eine Dienstleistung wie die Pferdepensionshaltung von Reitpferden für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist, kommt es nicht darauf an, ob die Tiere mit eigenem oder zugekauftem Futter ernährt werden (ebenso schon Beschluss des FG Münster vom 31. Oktober 2005 15 V 3498/05 U, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 459).

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Auch der Umstand, dass in Anhang H Kategorie 10 die Dienstleistung nur "in der Regel" für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sein muss, führt zwar zu dem Ergebnis, dass z.B. bei der Unterstellung von Nutzpferden eine ausnahmsweise Verwendung für eine sonstige Dienstleistung (z.B. anlässlich eines Umzuges) für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unschädlich ist, nicht aber bei der Pferdepension von regelmäßig für den Freizeitsport eingesetzten Reitpferden. Die Rechtsprechung des BFH wird im Übrigen --worauf das FG zu Recht hingewiesen hat-- von der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. August 2004, BStBl I 2004, 851; Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 Abschn. 162 Abs. 3) und der Literatur einhellig geteilt (Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., § 12 II Nr. 3 Rz 3; Hettler, Der Betrieb 2004, 1640; Huschens in Vogel/Schwarz, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 3 Rz 14; Lippross, Umsatzsteuer, 22. Aufl., Abschn. 4.3.4; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 12 Rz 176; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 12 Rz 169.1; Schuhmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 3 Rz 4.1; Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 3 Rz 14 ff.).

8

3. Inwieweit eine Pferdepensionshaltung der Pauschalbesteuerung des § 24 UStG unterfällt (vgl. dazu das Revisionsverfahren XI R 26/09, sowie das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Mai 2005 C-43/04, Stadt Sundern, BFH/NV 2005, Beilage 4, 320) ist nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin ausdrücklich auf die Anwendung dieser Vorschrift verzichtet hat.