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BFH·V B 88/10·22.07.2011

Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtRechtsbehelfsverfahren/FGO-RechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die umsatzsteuerliche Behandlung von Preisgeldern an, nachdem das FG die vom Kläger erbrachten Leistungen an Pferdeeigentümer als einheitliche Leistung mit Inlandsbezug eingeordnet hatte. Der BFH hielt die Beschwerde nicht für grundsätzliche Bedeutungsvoll, weil die tatbestandsmäßigen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) bindend sind. Daraus folge, dass die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig seien. Die Beschwerde wurde verworfen.

Ausgang: Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Klärungsfähigkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist; die Beschwerde muss sich insoweit mit BFH-Rechtsprechung, Schrifttum oder Verwaltungsauffassungen auseinandersetzen.

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Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie nach den für den BFH bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (§ 118 Abs. 2 FGO) im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre.

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Soweit das Finanzgericht festgestellt hat, dass eine einheitliche Leistung vorliegt und diese Feststellungen nicht gerügt werden, sind rechtliche Fragen, die nur bei Annahme mehrerer Teilleistungen auftreten, für ein Revisionsverfahren ausgeschlossen.

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Bei Vorliegen einer einheitlichen Leistung bestimmt sich der Leistungsort und die umsatzsteuerliche Einordnung nach dem einheitlichen Leistungsgebilde; die Vielzahl einzelner ausländischer Teilorte oder interne Besitz- und Verbandsregelungen bleiben insoweit ohne entscheidende Bedeutung.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999§ 118 Abs 2 FGO§ 118 Abs. 2 FGO§ 3a Abs. 1 UStG§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG

Vorinstanzen

vorgehend FG Münster, 2. September 2010, Az: 5 K 882/08 U, Urteil

Leitsatz

NV: Geht das FG bei seinem Urteil nach den für den BFH bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) davon aus, dass eine einheitliche Leistung vorliegt, sind Rechtsfragen, die sich nur dann stellen, wenn eine Mehrheit von Leistungen anzunehmen ist, nicht klärungsfähig .

Tatbestand

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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt im Inland einen Turnier- und Ausbildungsstall für Springpferde. Pferdeeigentümer stellten ihm Pferde aufgrund eines Überlassungsvertrags zur Verfügung, wonach ihm das Weisungsrecht hinsichtlich des Trainings und des Turniereinsatzes des Pferdes oblag. Der Kläger pflegte und betreute die Pferde und bildete sie aus. Die Kosten für den Unterhalt des jeweiligen Pferdes und des Turniereinsatzes hatte der Eigentümer zu tragen. Mit dem ihm aufgrund des jeweiligen Überlassungsvertrags zur Verfügung gestellten Pferd nahm der Kläger an im In- und Ausland veranstalteten Springreitturnieren teil. Der Kläger erhielt in der Regel die Hälfte der Preisgelder, die er auf Turnieren für den Eigentümer gewann. Insoweit traten die Eigentümer im Voraus ihre Ansprüche gegen den jeweiligen Turnierveranstalter ab. Diese zahlten die Preisgelder unmittelbar an den Kläger aus.

2

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Preisgelder den Eigentümern der Pferde zugestanden hätten. Der Anteil des Klägers an den Preisgeldern sei auch insoweit als Entgelt für gegenüber dem jeweiligen Eigentümer im Inland erbrachte Leistungen anzusehen, die als Preisgelder auf im Ausland veranstalteten Turnieren erlangt worden seien. Das FA änderte die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2001 bis 2003 entsprechend. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

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Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 2125 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) erbrachte der Kläger auf der Grundlage der Überlassungsverträge Leistungen an die Eigentümer der Pferde. Es habe sich jeweils um eine einheitliche Leistung gehandelt, die entweder gemäß § 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) am Unternehmensort des Klägers oder gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG am Ort der zeitlich überwiegenden Tätigkeit und damit gleichfalls im Inland steuerbar sei. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG sei nicht anzuwenden, da das Halten von Vieh nicht auch die Betreuung von Reitpferden umfasse.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2005 II B 37/04, BFH/NV 2005, 1116). Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte (BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 2009 VI B 84/08, BFH/NV 2009, 1657, und vom 4. Mai 2011 VI B 152/10, nicht veröffentlicht).

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2. Die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind in einem späteren Revisionsverfahren entweder nicht klärungsbedürftig oder nicht klärungsfähig.

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a) Das FG hat sein Urteil darauf gestützt, dass die aufgrund der Überlassungsverträge vom Kläger an die Eigentümer erbrachten Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Training, Ausbildung und die Turnierteilnahme) eine einheitliche Leistung sind. Gegen die dieser Annahme zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger zum einen keine Rügen vorgebracht, so dass diese in einem Revisionsverfahren für den BFH bindend wären. Zum anderen richtet sich die Beschwerde auch nicht gegen die sich bei der Annahme einer einheitlichen Leistung stellenden Rechtsfragen, da er insoweit weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend macht.

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b) Auf der Grundlage des Vorliegens einer einheitlichen Leistung sind die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht klärungsfähig. Die Rechtsfragen,

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- ob bei Begründung der Besitzeigenschaft an Pferden die tatsächliche Sachherrschaft oder die Art der Überlassung ausschlaggebend sei,

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- ob die Bestimmungen der Leistungsprüfungsordnung für Pferde als verbandsinternes Regelwerk Grundlage für eine steuerrechtliche Entscheidung sein können,

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- ob der Teilnehmer an einer Leistungsprüfung für Tiere auch der Eigentümer oder Besitzer des Tieres sein muss, um auf das für die Teilnahme erhaltene Entgelt den ermäßigten Steuersatz anzuwenden,

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- ob die Tätigkeiten in einem inländischen Reitstall nur die Bedeutung einer vorbereitenden Handlung haben oder sie aufgrund ihres zeitlichen Überwiegens zur Haupttätigkeit den Leistungsort bestimmen und

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- ob der Eigentümer seine Leistung während des Turniers an den Veranstalter oder an den Eigentümer erbringt,

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sind nicht klärungsfähig, da der Kläger nach den Feststellungen des FG gegenüber dem jeweiligen Pferdeeigentümer eine einheitliche Leistung erbrachte, die sowohl Unterkunft, Verpflegung, Training und Ausbildung als auch die Turnierteilnahme umfasste. Daher kommt es nicht darauf an, wie sich die Besitzverhältnisse, die Leistungsprüfungsordnung und die Vorschriften für den ermäßigten Steuersatz, die für die Teilnahme an Leistungsprüfungen bestehen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG), auf den unselbständigen Leistungsbestandteil Turnierteilnahme auswirkten. Ebenso ist bei einer einheitlichen Leistung unerheblich, in welchem Verhältnis die Tätigkeiten im inländischen Reitstall zur Turnierteilnahme bei der Beurteilung des Leistungsorts stehen, da bei Vorliegen einer einheitlichen Leistung der Leistungsort nicht nach der Vielzahl unterschiedlicher Turnierorte, an denen der Kläger mit dem jeweiligen Pferd teilnahm, bestimmt werden kann. Schließlich steht bei Vorliegen einer einheitlichen Leistung auch der Pferdeeigentümer als Leistungsempfänger fest.