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BFH·V B 87/13·05.03.2014

Wiedereinsetzung nach Ablehnung PKH-Antrag

VerfahrensrechtWiedereinsetzungsrechtProzesskostenhilfeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da die Monatsfrist zur Beschwerdeeinlegung versäumt wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde abgelehnt, weil das unverschuldete Hindernis durch ein PKH-Verfahren mit der unanfechtbaren Entscheidung über das Gesuch endet. Nach Ablehnung verbleibt nur eine sehr kurze Überlegungsfrist, danach läuft die zweiwöchige Frist des §56 Abs.2 FGO.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen verspätetem Antrag nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO ist zu gewähren, wenn der Beteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war.

2

Ein Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe begründet nur solange ein unverschuldetes Hindernis, bis über das PKH-Gesuch unanfechtbar entschieden ist.

3

Nach einer unanfechtbaren Ablehnung des PKH-Antrags verbleibt dem Betroffenen lediglich eine sehr kurze Überlegungsfrist (in der Regel höchstens drei bis vier Tage), bevor die zweiwöchige Frist des § 56 Abs. 2 FGO zu laufen beginnt.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, wenn er nicht innerhalb der nach Beseitigung des unverschuldeten Hindernisses anlaufenden Frist (zwei Wochen) gestellt wird, sodass verspätete Anträge zurückzuweisen sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 56 Abs 2 S 1 FGO§ 56 Abs 1 FGO§ 56 Abs. 1 FGO§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO§ 54 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 29. November 2012, Az: 1 K 948/09, Urteil

Leitsatz

1. NV: Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

2. NV: Das unverschuldete Hindernis endet mit der unanfechtbaren Entscheidung über das PKH-Gesuch. Nach einer unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf PKH bleiben dem Antragsteller daher allenfalls noch einige wenige Tage zur Überlegung, ob er das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die Frist von zwei Wochen des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, in welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden muss.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.

2

1. Die Monatsfrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Einlegung der Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) für das am 4. Januar 2013 zugestellte Urteil des Finanzgerichts endete am 4. Februar 2013 (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die erst am 6. August 2013 beim BFH eingegangene Beschwerde der Klägerin war mithin verspätet.

3

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden.

4

a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

5

Es ist zwar allgemein anerkannt, dass ein Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ein berechtigter (da unverschuldeter) Grund für die Überschreitung der Rechtsmittelfrist ist. Dabei endet aber das unverschuldete Hindernis mit der unanfechtbaren Entscheidung über das PKH-Gesuch. Nach einer unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf PKH bleiben dem Antragsteller daher allenfalls noch einige wenige Tage zur Überlegung, ob er das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die Frist von zwei Wochen des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, in welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden muss.

6

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits ausdrücklich entschieden, dass, wenn die beantragte PKH für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung bleibt, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die zweiwöchige Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (BGH-Beschluss vom 20. Januar 2009 VIII ZA 21/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 789). Dem folgt der BFH in seiner Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 9. April 2013 III B 247/11, BFH/NV 2013, 1112; ebenso bereits zuvor BFH-Beschluss vom 27. November 1991 III B 566/90, BFH/NV 1992, 686).

7

b) Im Streitfall wurde der Klägerin der Beschluss vom 22. März 2013 über die Ablehnung des PKH-Antrags entgegen den Angaben der Klägerin am 6. April 2013 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist von vier Tagen endete die Wiedereinsetzungsfrist daher am 24. April 2013. Damit war der gleichfalls am 6. August 2013 gestellte Wiedereinsetzungsantrag verspätet.