Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei geklärter Rechtsfrage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt, das FG habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil es in einer Kindergeldsache nicht ausführlich zur Frage Stellung nahm, ob ein Wanderarbeitnehmer Kindergeld nur für Einkunftsmonate oder für das ganze Jahr erhält. Der BFH hält die Rechtsfrage wegen seines Grundsatzurteils V R 43/11 als geklärt und verneint eine Gehörsverletzung. Auch die Nichtanrufung des EuGH begründet keinen Verfahrensfehler. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO.
Ausgang: Beschwerde des Klägers wegen angeblicher Gehörsverletzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht dem Beteiligten keine Gelegenheit zur Äußerung zu den für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen gewährt oder dessen Ausführungen unbeachtet lässt.
Ist eine Rechtsfrage durch ein höchstrichterliches Grundsatzurteil geklärt und von den zuständigen Senate übernommen, muss das Tatgericht nicht jede Argumentation hierzu erneut eingehend erörtern; das Unterlassen einer gesonderten ausführlichen Stellungnahme begründet nicht zwingend eine Gehörsverletzung.
Die Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH besteht nur, soweit das nationale Gericht den zulässigen Beurteilungsrahmen überschreitet; die Nichtanrufung des EuGH ist kein Verfahrensfehler, wenn eine Vorlage nicht erforderlich war.
Kostenentscheidungen des Finanzgerichts richten sich nach den Vorschriften der FGO und können gemäß §135 Abs.2 FGO getroffen werden.
Vorinstanzen
vorgehend FG Düsseldorf, 24. Juni 2013, Az: 7 K 32/11 Kg, Urteil
Leitsatz
NV: Die Rechtsfrage, ob ein Wanderarbeitnehmer Kindergeld nur für die Monate der Einkunftserzielung oder für das gesamte Jahr erhält, ist durch das Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 V R 43/11 (BStBl II 2013, 491), dem sich sämtliche Kindergeldsenate des BFH angeschlossen haben, geklärt. Das FG verletzt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es zu dieser Rechtfrage nicht mehr eingehend Stellung bezieht.
Gründe
1. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat nicht in verfahrensfehlerhafter Weise (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) durch Übergehen des Begehrens des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) und Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) das rechtliche Gehör verletzt.
a) Das rechtliche Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes) ist verletzt, wenn das Gericht dem Kläger keine Gelegenheit gibt, sich zu den maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu äußern oder wenn es die Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis nimmt. Aufgrund der eingehenden Wiedergabe des klägerischen Vorbringens im Tatbestand des FG-Urteils ergibt sich bereits, dass das FG das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen hat.
b) Inwieweit das FG bei einer Vielzahl von Argumenten verpflichtet ist, eingehend zu allen Argumenten Stellung zu nehmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend durfte das FG berücksichtigen, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, inwieweit ein Wanderarbeitnehmer, der einige Monate des Jahres nichtselbständig tätig ist, Kindergeld nur für die Monate der Einkünfteerzielung oder ganzjährig beanspruchen kann, durch das Grundsatzurteil des Senats vom 24. Oktober 2012 V R 43/11 (BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491) entschieden ist. Dieser Entscheidung haben sich inzwischen sämtliche für das Kindergeld zuständigen übrigen Senate des Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 18. Juli 2013 III R 10/12, BFH/NV 2014, 491; vom 24. Juli 2013 XI R 8/12, BFH/NV 2014, 495; vom 5. September 2013 XI R 26/12, BFH/NV 2014, 313; vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040; vom 18. April 2013 VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1556). Maßgebend für den Senat war u.a. die Erwägung, dass ein Wanderarbeitnehmer, der nur wenige Monate des Jahres im Inland Einkünfte erzielt, nicht besser gestellt werden kann als ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Inland, der seinen Kindergeldanspruch mit Wegzug verliert.
c) Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es den EuGH nicht angerufen hat. Es hat seinen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 2010 1 BvR 230/09 (Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 17, 108, m.w.N.) bestehenden Beurteilungsrahmen nicht in unvertretbarer Weise überschritten. Der Senat schließt sich im Übrigen den Ausführungen des III. Senats des BFH in seinem Beschluss vom 14. Januar 2014 III B 89/13 (BFH/NV 2014, 521) an, der zu einem Urteil desselben FG in einer Parallelsache vom 24. Juni 2013 ergangen ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.