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BFH·V B 85/10·23.02.2011

Urlaub als erheblicher Grund für eine Terminsänderung - Rügeverzicht durch unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerfahrensvorschriften (FGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Verlegung eines mündlichen Verhandlungstermins wegen bereits gebuchten Urlaubs; das FG lehnte ab und die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der BFH stellt klar, dass ein Urlaub nur dann ein erheblicher Verlegungsgrund ist, wenn Ziel und Zeitraum so konkretisiert sind, dass Unzumutbarkeit beurteilbar wird. Zudem führt das unentschuldigte Fernbleiben zum Verzicht auf Rügen gegen Hinweispflichten des Gerichts.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtverlegung des Termins als unbegründet abgewiesen; Rügeverzicht wegen unentschuldigtem Fernbleiben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bereits geplanter Urlaub kann ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Gerichtstermins sein, erfordert aber konkrete Angaben zu Reiseziel und -zeitraum, damit das Gericht die Unzumutbarkeit der Terminswahrnehmung beurteilen kann.

2

Die bloße Angabe eines innerhalb des Termins liegenden Urlaubs ohne nähere Angaben zu Beginn, Ende oder Ziel ist für die Begründung eines Verlegungsanspruchs nach § 227 ZPO i.V.m. § 115 FGO nicht ausreichend.

3

Wer einen angesetzten Gerichtstermin willentlich und unentschuldigt nicht wahrnimmt, kann sich nicht darauf berufen, das Gericht habe seine Hinweispflicht oder Amtsermittlungspflicht verletzt; durch das Fernbleiben tritt ein Rügeverzicht ein.

4

Verfahrensrügen nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO setzen eine hinreichende Rüge des behaupteten Verfahrensmangels voraus; pauschale oder unkonkrete Vorträge genügen nicht.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 76 FGO§ 155 FGO§ 227 ZPO§ 295 ZPO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. Juni 2010, Az: 5 K 7311/06 B, Urteil

Leitsatz

1. NV: Ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung wird nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins wegen des Urlaubs unzumutbar ist .

2. NV: Der Kläger, der der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernbleibt, kann nicht geltend machen, dass das FG seine Hinweispflicht oder seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der sich als Rechtsanwalt im finanzgerichtlichen Verfahren selbst vertreten hat, geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Mit dem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht seinen Antrag abgelehnt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2010 zu verlegen, hat der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels, insbesondere den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht hinreichend gerügt.

3

a) Der Kläger hat mit Schreiben vom 10. Juni 2010 beantragt, die auf den 29. Juni 2010 anberaumte mündliche Verhandlung zu verlegen, da er an diesem Tag "aufgrund seines Jahresurlaubs nicht mehr in X" sei. "Innerhalb des Urlaubs" sei "bereits im Frühjahr 2010 eine Reise gebucht [worden], die nicht mehr aufschiebbar" sei.

4

b) Hierdurch hat der Kläger keinen erheblichen Grund zur Terminsänderung i.S. von § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 115 FGO dargelegt. Zwar kann ein geplanter Urlaub ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein. Er muss aber in seiner Planung so ausgestaltet sein, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist. Ein erheblicher Grund ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins wegen des Urlaubs unzumutbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596, und vom 20. September 2010 V B 105/09, BFH/NV 2011, 53).

5

Im Hinblick auf diese BFH-Rechtsprechung genügte der pauschale Hinweis des Klägers auf den Urlaub ohne nähere Angaben zum Urlaubsbeginn und Urlaubsende sowie zum Urlaubsziel auch unter Berücksichtigung der von ihm behaupteten abweichenden Verfahrenspraxis bei anderen Gerichten nicht. Im Übrigen hat der Kläger, selbst nachdem er vom FG mit Schreiben vom 17. Juni 2010 darauf hingewiesen worden war, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt wird, in seinem Schriftsatz vom 22. Juni 2010 die näheren Urlaubsumstände nicht konkretisiert.

6

2. War das FG somit nicht gehindert, die mündliche Verhandlung wie terminiert durchzuführen, kann sich der Kläger, der der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, nicht darauf berufen, dass das FG seine Hinweis- oder seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat. Denn § 76 FGO (Sachaufklärungs- und Hinweispflicht) ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Es hätte insoweit des --tatsächlich nicht erfolgten-- Vortrags bedurft, weshalb die Rüge nicht möglich gewesen sei. Insoweit begründet der Umstand, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung seitens des Klägers willentlich nicht wahrgenommen wurde, einen Rügeverzicht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008 VIII B 210/07, nicht amtlich veröffentlicht).

7

3. Soweit sich der Kläger darüber hinaus gegen die rechtliche Würdigung des FG wendet, liegt kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO vor.