Beschwerde gegen Entscheidung des FG über Aussetzung der Vollziehung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendete sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch das FG und legte persönlich Beschwerde ein. Das FG hat die Beschwerde nicht ausdrücklich zugelassen und eine nachträgliche Zulassung abgelehnt. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig. Zudem greift der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO; persönliche Einlegung genügt nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen AdV-Beschluss des FG als unzulässig verworfen (fehlende ausdrückliche Zulassung; Vertretungszwang nicht erfüllt).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde zum BFH gegen eine Entscheidung des FG über eine Aussetzung der Vollziehung nach § 128 Abs. 3 FGO erfordert eine besondere, ausdrücklich im Beschluss getroffene Entscheidung des FG.
Für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO ist keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch durch eine gesonderte und ausdrückliche Entscheidung des FG erfolgen.
Eine Beschwerde, mit der lediglich die Nichtzulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss gerügt wird, ist nach der FGO nicht statthaft.
Vor dem BFH müssen die Beteiligten durch die in § 62 Abs. 2 FGO genannten Prozessbevollmächtigten vertreten werden; die Pflicht zur Vertretung gilt auch für Einleitungsverfahren zum BFH.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG München, 5. August 2010, Az: 14 V 2008/10, Beschluss
Leitsatz
1. NV: Für die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss nach § 128 Abs. 3 FGO ist zwar keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen.
2. NV: Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss ist nicht statthaft.
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 5. August 2010 (14 V 2008/10) hat das Finanzgericht (FG) München einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom 13. Januar 2009 abgelehnt. Der Antragsteller legte dagegen persönlich Beschwerde beim FG ein. Das FG beschloss am 19. August 2010, der Beschwerde nicht abzuhelfen und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vor. Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 15. September 2010 wurde der Antragsteller auf den Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis zum 30. September 2010 zurückzunehmen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.
a) Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum BFH nur zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Zwar ist für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO --ebenso wie für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 1 FGO-- keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, m.w.N.).
Daran fehlt es im Streitfall. Das FG hat die Beschwerde im Aussetzungsbeschluss vom 5. August 2010 nicht ausdrücklich zugelassen und eine nachträgliche Zulassung durch Beschluss vom 19. August 2010 abgelehnt.
b) Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO lediglich in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2006 V S 18/06, BFH/NV 2007, 248, m.w.N.).
2. Abgesehen davon müssen sich die Beteiligten vor dem BFH durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 FGO). Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen zugelassen. Danach können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 2 2. Halbsatz FGO). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, der die Beschwerde persönlich eingelegt hat, nicht.