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BFH·V B 77/11·17.02.2012

Zur Vereidigung von Zeugen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beanstandete, das FG habe Zeugen trotz Antrags nicht beeidigt und benötige ergänzende Sachbeweise. Der BFH wies die Beschwerde zurück. Er betont, dass nach § 82 FGO i.V.m. § 391 ZPO die Beeidigung im Ermessen des Gerichts steht und die Überprüfung durch den BFH auf Ermessensfehler beschränkt ist. Zudem fehlte ein substantiierter Vortrag zur erwarteten Beweiserhebung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nicht-Beeidigung der Zeugen und gegen unterbliebene Beweisaufnahme vom BFH als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 82 FGO i.V.m. § 391 ZPO ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für geboten erachtet und die Parteien nicht auf die Beeidigung verzichten.

2

Die Entscheidung des Finanzgerichts, einen Zeugen nicht zu beeiden, unterliegt der Überprüfung durch den BFH nur eingeschränkt; eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat.

3

Das Fehlen erkennbarer Anhaltspunkte für eine Falschaussage oder für die Unrichtigkeit der Aussage kann einen sachlichen Grund darstellen, die Beeidigung zu unterlassen.

4

Eine Rüge wegen Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) ist nur begründet, wenn der Rügeführende substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen die beantragte Beweisaufnahme voraussichtlich erbringen würde und inwiefern diese zu einer anderen Entscheidung führen könnten.

Relevante Normen
§ 82 FGO§ 391 ZPO§ 82 FGO i.V.m. § 391 ZPO§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO§ 76 Abs. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 7. Juli 2011, Az: 16 K 78/09, Urteil

Leitsatz

1. NV: Nach § 82 FGO i.V.m. § 391 ZPO ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht die Beeidigung mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.

2. NV: Der BFH darf die Entscheidung des FG, nicht zu beeiden, nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das FG die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhe auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil trotz eines entsprechenden Antrags die Vereidigung der Zeugen A und B unterblieben sei, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

3

Nach § 82 FGO i.V.m. § 391 der Zivilprozessordnung ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht die Beeidigung mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. Der Bundesfinanzhof (BFH) darf die gerichtliche Entscheidung, nicht zu beeiden, nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das FG die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 2009 IX B 197/08, BFH/NV 2009, 1129; vom 7. Oktober 2008 I B 110/08, juris; vom 13. März 1995 XI B 73/94, BFH/NV 1995, 906). Der behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das FG hat im Urteil den Verzicht auf die Beeidigung damit begründet, dass ein erkennbarer Grund für eine Falschaussage nicht vorgelegen habe und beide Zeugen während ihrer Vernehmung keinen Anhaltspunkt geboten hätten, wonach ihre Aussagen unzutreffend sein könnten. Daraus ergibt sich, dass das FG die Grenzen seines Ermessens erkannt und dieses nicht missbräuchlich außer Acht gelassen, sondern vielmehr ausgeübt hat.

4

2. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, "... durch Sachverständigengutachten zu ermitteln, ob das Angebot, das die Firma X unter dem 31. März 1995 für das Bauvorhaben Y gemacht hat, inhaltlich dem entspricht, was Bestandteil des nachfolgenden Vertrages geworden ist". Mit dem Vorbringen, das FG hätte insoweit Beweis erheben müssen, rügt die Klägerin die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO). Insoweit hätte es jedoch eines substantiierten Vortrags bedurft, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919; vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 22. Mai 2007 X B 143/06, BFH/NV 2007, 1692). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.