Prozessfähigkeit des Prozessbevollmächtigten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin ließ eine Beschwerde durch einen Prokuristen persönlich beim BFH einlegen. Zentral war, ob eine persönlich eingelegte Beschwerde unzulässig ist, wenn der Einlegende nicht postulationsfähig nach § 62 Abs. 4 FGO ist und Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Vertretungsvoraussetzung des § 62 Abs. 4 FGO nicht erfüllt ist; eine Klärung der Prozessfähigkeit war nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen nach § 62 Abs. 4 FGO postulationsfähigen Vertreter eingelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem BFH muss sich ein Beteiligter, sofern er nicht juristische Person des öffentlichen Rechts oder Behörde ist, durch eine nach § 62 Abs. 4 FGO postulationsfähige Person vertreten lassen.
Eine persönlich eingelegte Beschwerde eines nicht nach § 62 Abs. 4 FGO postulationsfähigen Klägers ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Wer in einem Revisionsverfahren seine Prozessunfähigkeit geltend macht, ist für den Streit über seine Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln.
Ist die Beschwerde durch einen nicht postulationsfähigen Vertreter eingelegt, ist dieser Mangel der Zulässigkeit ohne Aufklärung der Prozessfähigkeit des Vertreters zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Juni 2010, Az: 14 K 4977/08, Urteil
Leitsatz
1. NV: Ein Beteiligter, der sich in einem Revisionsverfahren auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist für den Streit über seine Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln.
2. NV: Auch eine prozessunfähige Person muss sich nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Daher ist eine Beschwerde, die ein nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähiger Kläger persönlich einlegt, selbst dann als unzulässig zu verwerfen, wenn Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
2. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist es unerheblich, ob der Prokurist M, der für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Beschwerde gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FGO eingelegt hat, prozessfähig ist. Zwar ist ein Beteiligter, der sich in einem Revisionsverfahren auf seine Prozessunfähigkeit beruft, für den Streit über seine Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1971 III R 44/68, BFHE 105, 230, BStBl II 1972, 541). Doch muss sich auch eine prozessunfähige Person nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Daher ist eine Beschwerde, die ein nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähiger Kläger persönlich einlegt, auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2000 IV B 66/00, juris). Dementsprechend ist eine Beschwerde, die durch einen nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähigen Vertreter eingelegt wird, im Hinblick auf diesen Mangel unzulässig, ohne dass Zweifel an der Prozessfähigkeit des Vertreters aufzuklären sind. Daher war nicht zu entscheiden, ob M als prozessunfähig anzusehen ist.