Anästhesistische Leistung bei Schönheitsoperation nicht umsatzsteuerbefreit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Umsatzsteuerbefreiung für anästhesistische Leistungen im Zusammenhang mit Schönheitsoperationen. Die zentrale Frage war, ob diese Leistungen dem Schutz der Gesundheit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG dienen. Der BFH verneint dies: Steuerbefreiung setzt voraus, dass das Hauptziel Gesundheitsschutz ist. Bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen fehlt dieser Hauptzweck, daher keine Befreiung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der Umsatzsteuerbefreiung für anästhesistische Leistungen bei Schönheitsoperationen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 4 Nr. 14 UStG sind nur ärztliche Leistungen umsatzsteuerfrei, deren Hauptziel der Schutz der Gesundheit des Patienten ist.
Die Anwendung der Steuerbefreiung ist am Veranlassungszusammenhang und dem objektiven Zweck der Leistung gegenüber dem Patienten zu messen; steht das Gesundheitsziel nicht im Vordergrund, greift § 4 Nr. 14 UStG nicht.
Anästhesistische Leistungen im Rahmen medizinisch nicht indizierter Schönheitsoperationen sind nicht umsatzsteuerbefreit, weil ihr überwiegendes Ziel nicht der Gesundheitsschutz des Patienten ist.
Für die Entscheidung über die Steuerbefreiung ist nicht maßgeblich, dass eine anästhesistische Leistung eine Operation eines unabhängigen Chirurgen ermöglicht; entscheidend ist der gesundheitliche Hauptzweck gegenüber dem Patienten.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Köln, 26. Mai 2011, Az: 12 K 1316/10, Urteil
Leitsatz
NV: Eine anästhesistische Leistung ist nur dann gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie in einem Zusammenhang erbracht wird, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Dies trifft auf anästhesistische Leistungen bei Schönheitsoperationen nicht zu .
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.
Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, "ob anästhesistische Leistungen dem Ziel dienen, [Schönheits]Operationen eines unabhängigen Chirurgen zu ermöglichen oder einen eigenständigen medizinischen Zweck gegenüber dem Patienten in o.g. Sinne haben" und "ob die finale Beurteilung der anästhesistischen Leistungen dem Veranlassungszusammenhang mit der Schönheitsoperation unterzuordnen ist", sind nicht klärungsbedürftig und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) nur Tätigkeiten steuerfrei, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden. Wird eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist, sind § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG auf diese Leistung nicht anzuwenden (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865).
Danach steht fest, dass eine anästhesistische Leistung nur dann gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei ist, wenn sie in einem Zusammenhang erbracht wird, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Dies trifft auf anästhesistische Leistungen bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen nicht zu.