Grenzüberschreitend erbrachte Pflegeleistungen und Umsatzsteuerfreiheit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Revision gegen ein Urteil des FG Köln. Streitgegenstand ist, ob bei grenzüberschreitend erbrachten Pflegeleistungen für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auf das Recht des Leistungsorts oder auf das Recht des Mitgliedstaats des Unternehmensorts abzustellen ist. Der BFH hat die Revision zur Klärung dieser unionsrechtlichen Frage zugelassen und von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung gemäß §116 Abs.5 S.2 FGO abgesehen.
Ausgang: Revision zur Klärung der maßgeblichen nationalen Rechtsordnung bei grenzüberschreitender Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter gemäß Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL betrifft die Umsatzsteuerbefreiung für Einrichtungen mit sozialem Charakter und ist bei der Prüfung grenzüberschreitender Pflegeleistungen heranzuziehen.
Liegt der nach der MwStSystRL zu bestimmende Ort der Leistung in einem anderen Mitgliedstaat als der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ist zu klären, auf welches nationale Recht für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter abzustellen ist.
Die Bestimmung des maßgeblichen nationalen Rechts für die Anerkennung einer Einrichtung mit sozialem Charakter kann entscheidend für die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sein.
Das Revisionsgericht kann bei der Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend FG Köln, 25. September 2024, Az: 9 K 728/18, Urteil
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Fällen, in denen der nach den Vorschriften der MwStSystRL zu bestimmende Ort der Leistung und der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Leistung nach den Vorschriften der MwStSystRL erbracht wird, oder auf das Recht des Mitgliedstaats, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, abzustellen ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.09.2024 - 9 K 728/18 wird die Revision zugelassen.
Gründe
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie --MwStSystRL--) in Fällen, in denen der nach den Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu bestimmende Ort der Leistung und der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Leistung nach den Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erbracht wird, oder auf das Recht des Mitgliedstaats, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, abzustellen ist.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).