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BFH·V B 61/10·23.02.2011

Erledigung der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Finanzamt erließ berichtigte Umsatzsteuerbescheide und erklärte die Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für erledigt; die Klägerin folgte und beantragte Kostenerstattung sowie die Feststellung der Notwendigkeit eines außergerichtlichen Bevollmächtigten. Der BFH stellte fest, dass das angefochtene Urteil damit gegenstandslos ist und nur noch über die Kosten zu entscheiden war. Die Kosten waren dem Finanzamt aufzuerlegen. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Bevollmächtigten liegt beim Finanzgericht, auch wenn die Erledigungserklärungen erst im Nichtzulassungsverfahren abgegeben wurden.

Ausgang: Kostenentscheidung gegen das Finanzamt getroffen; Zuständigkeit des Finanzgerichts für die Frage der Notwendigkeit eines außergerichtlichen Bevollmächtigten festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erst im Nichtzulassungsbeschwerde- oder Revisionsverfahren erledigt, wird das angefochtene Urteil gegenstandslos und über die Kosten des Verfahrens ist im Beschlussverfahren zu entscheiden.

2

Die Kosten des Verfahrens sind nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO demjenigen aufzuerlegen, der die Erledigung des Rechtsstreits bewirkt hat.

3

Für die Feststellung, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im außergerichtlichen Vorverfahren notwendig war (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist das Finanzgericht zuständig.

4

Die Zuständigkeit des Finanzgerichts zur Entscheidung über die Notwendigkeit der außergerichtlichen Hinzuziehung eines Bevollmächtigten besteht auch dann, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen erst im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH abgegeben werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 138 Abs 1 FGO§ 138 Abs 2 FGO§ 139 Abs 3 S 3 FGO§ 143 Abs 1 FGO§ 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO§ 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Münster, 18. Mai 2010, Az: 15 K 4721/06 U, Urteil

Leitsatz

NV: Für die Entscheidung, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren notwendig war, ist das FG auch dann zuständig, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen erst im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH abgegeben werden .

Tatbestand

1

I. Nach Anhängigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2000 und 2001 vom 4. Februar 2011 dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen und die Hauptsache für erledigt erklärt.

2

Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 11. Februar 2011 den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem FA die Kosten aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Entscheidungsgründe

3

II. 1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Da die Erklärungen der Beteiligten erst im Nichtzulassungsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2006 V R 57/03, BFH/NV 2006, 1121 zur Erledigung im Revisionsverfahren).

4

2. Die Kosten waren nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem FA aufzuerlegen. Denn die Erledigung des Rechtsstreits ist dadurch eingetreten, dass das FA mit den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2000 und 2001 vom 4. Februar 2011 dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen hat.

5

3. Für die Entscheidung darüber, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren notwendig war (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist das Finanzgericht zuständig (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 165/01, BFH/NV 2002, 1332). Das gilt auch, wenn die übereinstimmenden Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache erst vor dem BFH abgegeben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918).