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BFH·V B 6/11·10.11.2011

Unternehmerstellung von Vorstandsmitgliedern - Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit - Keine grundsätzliche Bedeutung bei Einzelfallwürdigung

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgabenverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen umsatzsteuerliche Nachfestsetzungen für Vorstandsvergütungen. Streitgegenstand ist, ob die Leistungen unternehmerisch i.S. des § 2 Abs. 1 UStG oder als ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG steuerbefreit sind. Der BFH weist die Beschwerde als unbegründet ab, da die maßgeblichen Fragen durch die Rechtsprechung geklärt sind oder nur einzelfallbezogen durch Gesamtwürdigung zu beantworten sind.

Ausgang: Beschwerde auf Zulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unternehmerstellung von Vorstandsmitgliedern ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen; dabei sind mehrere Merkmale gegeneinander abzuwägen, wobei die Weisungsfreiheit ein entscheidendes Kriterium ist.

2

Ob eine Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG ehrenamtlich und damit steuerbefreit ist, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände und nicht allein aus zeitlichem Umfang oder Höhe der Vergütung.

3

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nur anhand einzelfallbezogener Umstände in einer Gesamtwürdigung beantwortet werden können und somit nicht klärungsfähig sind.

4

Rechtliche Fragen, die bereits durch die Rechtsprechung geklärt sind, sind nicht klärungsbedürftig und rechtfertigen keine Zulassung der Revision.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 2 Abs 1 S 1 UStG 1999§ 4 Nr 26 Buchst c UStG 1999§ 2 Abs 1 S 1 UStG 2005§ 4 Nr 26 Buchst c UStG 2005§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 2. Dezember 2010, Az: 5 K 1/10, Urteil

Leitsatz

1. NV: Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, nach welchen Kriterien Vorstandsmitglieder berufsständischer Vereine und von Kapitalgesellschaften selbständig und als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen sind, ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt .

2. NV: Es ist durch die Rechtsprechung ebenfalls geklärt, dass die Frage, ob eine ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vorliegt, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist .

3. NV: Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt mangels Klärungsfähigkeit nicht in Betracht, wenn die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nur anhand von einzelfallbezogenen Umständen in einer Gesamtwürdigung beantwortet werden können .

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Zahlungen, die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von zwei berufsständischen Interessenvertretungen in der Rechtsform eingetragener Vereine als Vorstandsmitglied erhalten hat, in den Streitjahren 2003 bis 2005 der Umsatzsteuer unterliegen.

2

Der Kläger war in den Streitjahren neben seiner Tätigkeit für die berufsständischen Interessenvertretungen als Landwirt tätig und wandte auf die Umsätze des landwirtschaftlichen Betriebs die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der in den Streitjahren jeweils anzuwendenden Fassung (UStG) an. Für seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied in den berufsständischen Vereinen erhielt er Bruttovergütungen in Höhe von 21.000 € (2003), 34.350 € (2004) sowie 43.584,34 € (2005).

3

Nach einer Außenprüfung beurteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Tätigkeit des Klägers für die berufsständischen Vereinigungen als steuerbar und steuerpflichtig. Er erließ für die Streitjahre 2003 und 2004 erstmalige

4

Umsatzsteuerbescheide und für 2005 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid.

5

Einspruch und Klageverfahren blieben erfolglos. Das Finanzgericht entschied, die den Vergütungen zugrundeliegenden Leistungen seien steuerbar und die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG lägen nicht vor.

6

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie des Erfordernisses einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 1 FGO).

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Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

9

Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Streitfall entweder nicht klärungsbedürftig oder nicht klärungsfähig.

10

a) Ist eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, kommt weder eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung noch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung in Betracht (vgl. zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2011 V B 65/10, BFH/NV 2011, 646, und zur Zulassung wegen Rechtsfortbildung z.B. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2010 V B 29/10, BFH/NV 2011, 563). So liegt es im Streitfall. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, nach welchen Kriterien Vorstandsmitglieder berufsständischer Vereine und von Kapitalgesellschaften selbständig und als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen sind, ist durch die Rechtsprechung bereits beantwortet (vgl. die BFH-Urteile vom 10. März 2005 V R 29/03, BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730; vom 14. Mai 2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912; zur Auslegung des Merkmals der Selbständigkeit vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 V R 37/08, BFHE 226, 415, BStBl II 2009, 873; vom 14. April 2010 XI R 14/09, BFHE 230, 245, BStBl II 2011, 433). Hiernach sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse gegeneinander abzuwägen, wobei entscheidend auf die Weisungsfreiheit abzustellen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912, unter II.2.a). Eine Zulassung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nur anhand von einzelfallbezogenen Umständen in einer Gesamtwürdigung beantwortet werden können --wie die Frage, ob ein Steuerpflichtiger selbständig handelt-- (vgl. den Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011 V B 144/09, BFH/NV 2011, 863).

11

b) Die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, unter welchen Kriterien seine Tätigkeit als ehrenamtlich i.S. des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG anzusehen ist und ob hierbei Vergütungen von mehreren berufsständischen Vereinigungen getrennt oder gemeinsam zu betrachten sind, bedürfen aus denselben Gründen keiner Klärung.

12

Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass die Frage, ob eine ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vorliegt, ebenfalls auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 863). Entgegen der Auffassung des Klägers kann es damit weder allein auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit noch auf die Vergütungshöhe (für jede Tätigkeit oder zusammengerechnet für mehrere Tätigkeiten) ankommen.