Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BFH hat die Revision zugelassen, um zu klären, welche Anforderungen "unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen" i.S.v. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erfüllen müssen, wenn sie zum Erwerb oder Erhalt beruflicher Kenntnisse geeignet sind. Eine nähere Sachverhaltsdarstellung unterblieb (§ 116 Abs. 5 S. 2 FGO).
Ausgang: Revision zur Klärung der Voraussetzungen steuerfreier Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erfasst Leistungen, die unmittelbar einem Bildungszweck dienen und zum Erwerb oder Erhalt beruflicher Kenntnisse geeignet sind.
Ob eine konkrete Leistung die Voraussetzungen des Begriffs "unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen" erfüllt, ist durch Prüfung ihrer Zielrichtung, Inhalte und Zweckbindung im Einzelfall zu bestimmen.
Die Auslegung der Voraussetzungen von § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG kann grundsätzliche Bedeutung für die Einheitlichkeit der Umsatzsteuerpraxis haben und rechtfertigt daher unter Umständen die Zulassung der Revision.
Der BFH kann die Revision zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zulassen und dabei gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO auf eine erneute Sachverhaltsdarstellung verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 24. Oktober 2024, Az: 2 K 1180/20
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Anforderungen unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse geeignet sind, zu erfüllen haben.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 24.10.2024 - 2 K 1180/20 wird die Revision zugelassen.
Gründe
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Anforderungen unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse geeignet sind, zu erfüllen haben.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).