Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung und beantragte die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO. Der BFH hielt einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler nicht für gegeben. Solche Fehler setzen offensichtliche materielle oder formelle Mängel voraus, die die Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar machen. Zudem begründet eine Beweiswürdigung allein keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §115 Abs.2 Nr.1 FGO.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision mangels substantiert dargetanen qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 Nr.2 2. Alternative FGO rechtfertigt, setzt offensichtliche materielle oder formelle Fehler des Finanzgerichts voraus, die eine Entscheidung als objektiv willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheinen lassen.
Die Beweiswürdigung des Gerichts ist nur dann als willkürlich anzusehen, wenn sie derart schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie jedem rechtlichen Standpunkt widerspricht und offensichtlich einem sachgerechten Zweck der Würdigung zuwiderläuft.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes wegen qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers muss die Beschwerde substantiiert darlegen, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist.
Reine Fragen der Beweiswürdigung begründen für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. §115 Abs.2 Nr.1 FGO.
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 6. Mai 2011, Az: 16 K 17/10, Urteil
Leitsatz
NV: Für einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordert, kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Aus der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) ergibt sich kein sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert.
Für diesen Zulassungsgrund kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455). Eine Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2007 IV B 124/06, BFH/NV 2008, 781). In der Beschwerdebegründung muss bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496; vom 3. November 2005 V B 9/04, BFH/NV 2006, 248). Derartige Rechtsfehler sind im Streitfall nicht substantiiert dargetan.
2. Fragen der Beweiswürdigung des FG sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu begründen.