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BFH·V B 54/11·07.09.2011

Vorliegen einer Entscheidung ohne Gründe - Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtFinanzgerichtsverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen ein FG-Urteil, das den Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt, der Verein verfolge auch ideelle Zwecke. Das FG legt jedoch nicht dar, woraus sich diese Zweckverfolgung ergeben soll. Der BFH hebt das Urteil nach §119 Nr.6 FGO auf und verweist den Rechtsstreit nach §116 Abs.6 FGO zurück, da die Entscheidung nicht mit den erforderlichen Gründen versehen ist.

Ausgang: BFH hebt FG-Urteil wegen fehlender Begründung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist nach §119 Nr.6 FGO als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn es nicht mit Gründen versehen ist.

2

Fehlt es an der darlegenden Begründung dafür, dass ein Verein nicht ausschließlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt, ist die darauf gestützte Ablehnung des Vorsteuerabzugs nicht revisionsrechtlich überprüfbar.

3

Auch eine Hilfsbegründung (z. B. Entgeltcharakter von Zuschüssen) muss so begründet sein, dass sich der ihr zugrunde liegende rechtliche Gesichtspunkt aus den Entscheidungsgründen ergibt.

4

Ist in einem Revisionsverfahren auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen keine Klärung zu erwarten, hat das Revisionsgericht gemäß §116 Abs.6 FGO die Vorentscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 119 Nr 6 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 116 Abs 6 FGO§ 15 Abs 1 UStG 2005§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO§ 119 Nr. 6 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 4. Mai 2011, Az: 3 K 2253/08, Urteil

nachgehend FG München, 18. September 2013, Az: 3 K 2796/11, Urteil

nachgehend BFH, 24. September 2014, Az: V R 54/13, Urteil

Leitsatz

NV: Weist das FG die auf Gewährung von Vorsteuerabzug gerichtete Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger als Verein auch nichtwirtschaftliche Zwecke (ideelle Vereinszwecke) verfolge, ohne dabei aber zu begründen, woraus sich diese Zweckverfolgung ergibt, liegt eine nicht mit Gründen versehene Entscheidung vor .

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG), da die Vorentscheidung auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruht.

2

Der Kläger macht zu Recht als Verfahrensmangel geltend, das Urteil sei nicht i.S. von § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen, denn er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass der Verein nicht gemeinnützig sei und aus den Gründen des FG-Urteils nicht erkennbar sei, worauf das FG seine Annahme, der Verein habe einen ideellen Bereich, stütze. Dieser Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor.

3

a) Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. So verhält es sich, wenn den Prozessbeteiligten die Grundlage entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 2006 X B 160/05, BFH/NV 2007, 480, und vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220). Es reicht aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, auch als Teil eines eigenständigen Anspruchs übergangen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2003 X B 105/02, BFH/NV 2003, 1193, und in BFH/NV 2010, 220).

4

b) Im Streitfall hat das FG die auf Gewährung von Vorsteuerabzug gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger als Verein "auch nichtwirtschaftliche Zwecke (ideelle Vereinszwecke) verfolgte" (FG-Urteil S. 8), ohne dabei aber zu begründen, woraus sich diese Zweckverfolgung ergibt. Damit liegt eine nicht mit Gründen versehene Entscheidung vor, die einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht zugänglich ist.

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Dies gilt auch, soweit entsprechend der Hilfsbegründung des FG davon auszugehen wäre, dass die vom Kläger bezogenen Zuschüsse als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen anzusehen seien, da das Urteil des FG auch insoweit keine Begründung enthält, aus der sich etwas für den Entgeltcharakter der "Zuschüsse" ableiten lässt.

6

c) Da von einem nachfolgenden Revisionsverfahren auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist, hält es der erkennende Senat für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.