Vertrauensschutz bei fehlender Gelangensbestätigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts. Der BFH hat die Revision zugelassen, um zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zu versagen ist, wenn im Abholfall keine Gelangensbestätigung vorliegt. Der Senat verzichtet auf weitere Sachverhaltsdarstellungen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben; Revision zur Klärung der Auslegungsfrage des § 6a Abs. 4 UStG zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird zuzulassen, wenn eine für die Rechtsprechung bedeutsame Auslegungsfrage des Umsatzsteuergesetzes, hier zur Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG, zu klären ist.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zu versagen ist, wenn der Abnehmer im Abholfall keine Gelangensbestätigung übermittelt, ist revisionsrechtlich klärungsbedürftig.
Die Zulassung der Revision dient der Rechtsfortbildung und Rechtssicherung bei grundsätzlichen Auslegungsfragen des UStG.
Der Senat kann gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe absehen, wenn nur die Zulassung der Revision zu erfolgen hat.
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. Mai 2025, Az: 5 K 9/25, Urteil
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes zu versagen ist, wenn der Abnehmer dem Lieferanten im Abholfall keine Gelangensbestätigung übermittelt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.05.2025 - 5 K 9/25 wird die Revision zugelassen.
Gründe
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes zu versagen ist, wenn der Abnehmer dem Lieferanten im Abholfall keine Gelangensbestätigung übermittelt.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).