Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Bestätigungsanfrage
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden‑Württemberg ein. Der BFH hat die Revision zugelassen, um die rechtliche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer und der dazugehörigen Bestätigungsanfrage nach § 6a UStG (Änderung v.17.12.2019, Wirkung 01.01.2020) zu klären. Der Senat verzichtet gemäß §116 Abs.5 S.2 FGO auf Sachverhaltsdarstellung und weitere Begründung.
Ausgang: Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zur Klärung der Bedeutung der USt‑IdNr. und Bestätigungsanfrage nach §6a UStG zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann zur Klärung der rechtlichen Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer und der zugehörigen Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs.1 S.1 Nr.4 und Abs.4 S.1 UStG zugelassen werden.
Bei der Auslegung des § 6a UStG ist zu prüfen, welche rechtlichen Wirkungen die Verwendung einer ausländischen USt‑IdNr. und die Durchführung einer Bestätigungsanfrage für die umsatzsteuerliche Beurteilung entfalten.
Der Senat kann gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung absehen, wenn er die Revision zur Rechtsklärung zulässt.
Die am 01.01.2020 in Kraft getretene Änderung des § 6a UStG durch das Gesetz vom 17.12.2019 kann Auslegungsfragen begründen, deren Klärung der Revisionsinstanz vorbehalten sein kann.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 3. April 2025, Az: 12 K 831/24, Urteil
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) mit Wirkung vom 01.01.2020 zukommt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 03.04.2025 - 12 K 831/24 wird die Revision zugelassen.
Gründe
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) mit Wirkung vom 01.01.2020 zukommt.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).