Freiwillige Zahlungen für kostenlose Angebote im Internet
KI-Zusammenfassung
Der BFH hat die Revision zur Klärung zugelassen, ob freiwillige Zahlungen von Website‑Besuchern in unmittelbarem Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung des Betreibers stehen. Streitgegenstand ist ein Betreiber, der kostenlose Inhalte anbietet und zur Finanzierung freiwillige Zahlungen werbend auffordert. Die Entscheidung verweist die materielle Rechtsfrage an die Revisionsinstanz.
Ausgang: Revision gegen das Urteil des FG zur Klärung des Zusammenhangs freiwilliger Zahlungen und sonstiger Leistungen zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Zu klären ist, ob freiwillige Zahlungen von Nutzern einer Website als in unmittelbarem Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung des Betreibers zu betrachten sind.
Die bloße Bereitstellung kostenloser Inhalte und ein Aufruf zur freiwilligen Finanzierung begründen nicht bereits automatisch einen unmittelbaren Leistungsaustausch.
Die Frage, ob freiwillige Zahlungen als Entgelt oder als bloße Zuwendung zu behandeln sind, ist eine grundsätzliche Rechtsfrage, deren Klärung revisionsrechtlich zulassungsfähig sein kann.
Die Zulassung der Revision kann erfolgen, wenn die Entscheidung eine für die Rechtsanwendung bedeutsame abstrakte Rechtsfrage aufwirft, die klärungsbedürftig ist.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 25. April 2024, Az: 2 K 2085/21, Urteil
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob Zahlungen, die Besucher einer Website freiwillig an den Betreiber dieser Website leisten, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung des Betreibers der Website stehen, wenn dieser dort einen kostenlos zu nutzenden Inhalt bereitstellt und über diese Website zur Finanzierung dieses Inhalts die Besucher der Website zu freiwilligen Zahlungen aufruft.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.04.2024 - 2 K 2085/21 wird die Revision zugelassen.
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob Zahlungen, die Besucher einer Website freiwillig an den Betreiber dieser Website leisten, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung des Betreibers der Website stehen, wenn dieser dort einen kostenlos zu nutzenden Inhalt bereitstellt und über diese Website zur Finanzierung dieses Inhalts die Besucher der Website zu freiwilligen Zahlungen aufruft.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).