Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist verfassungsgemäß - Keine Verletzung des Steuergeheimnisses durch Datenübermittlung nach StDÜV
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des FG Nürnberg und rügt die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer‑Voranmeldungen. Der BFH hält die Frage nicht für grundsätzlicher Bedeutung und verweist auf seine frühere Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der StDÜV. Allgemeine Datenschutz‑ und NSA‑Einwände ohne konkrete Gefährdungsdarlegung genügen nicht. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung eines Unternehmers, Umsatzsteuer‑Voranmeldungen grundsätzlich durch Datenfernübertragung nach § 18 UStG i.V.m. der Steuerdaten‑Übermittlungsverordnung (StDÜV) elektronisch zu übermitteln, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Ein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass die Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall tatsächlich offen ist.
Behauptungen, die elektronische Übermittlung verletze das Steuergeheimnis, begründen nur dann einen Zulassungsbedarf, wenn konkrete und substantiiert dargelegte Gefährdungsgründe vorgetragen werden.
Bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit einer Regelung schließt eine erneute Revisionszulassung aus, sofern nicht neue rechtliche oder tatrichterliche Gesichtspunkte vorgetragen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Nürnberg, 13. November 2014, Az: 2 K 1384/14, Urteil
Leitsatz
NV: Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß .
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. November 2014 2 K 1384/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die von einem Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. August 2011 III B 110/10, BFH/NV 2011, 2100; vom 8. Dezember 2011 III B 72/11, BFH/NV 2012, 379; vom 8. Januar 2014 XI B 120/13, BFH/NV 2014, 686, und vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406).
2. Die Klägerin geht davon aus, dass die Frage, ob die Finanzverwaltung berechtigt ist, "die Abgabe einer Steuererklärung auf elektronischem Wege mit Zwangsmitteln durchzusetzen" trotz des BFH-Urteils vom 14. März 2012 XI R 33/09 (BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477), in dem der BFH bereits entschieden hat, dass die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, verfassungsgemäß ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Sie verweist hierzu auf die "NSA-Affäre" und die "Datensicherheit im Internet" sowie darauf, dass "das Steuergeheimnis durch eine zwangsweise Übertragung auf elektronischem Wege nicht gewährt" sei, während der "Transportweg von Briefen" durch das Postgeheimnis geschützt sei. Die "Verschlüsselungstechnik" sei "für einen Fachmann ... kein unlösbares Problem". Das Steuergeheimnis gelte aber auch gegenüber "Fachmännern der IT-Branche".
Dies genügt nicht, um von einem neuen Klärungsbedarf trotz des BFH-Urteils in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 auszugehen. Der BFH hat in dieser Entscheidung die nach § 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes bestehende Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bestätigt. Aus welchen Gründen die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung das Steuergeheimnis verletzen sollte, ist für den Senat mangels weitergehender Angaben zu konkreten Gefährdungsgründen im Streitfall nicht ersichtlich und rechtfertigt daher keine Revisionszulassung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.