Umtausch keine entgeltliche Lieferung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil, das ihm den Vorsteuerabzug für eine Ersatzlieferung versagte. Streitgegenstand war, ob der Austausch eines mangelhaften Teils gegen ein gleichartiges gebrauchsfähiges Teil ohne Zuzahlung steuerbar ist. Der BFH bestätigt, dass ein solcher Umtausch nicht steuerbar ist und ein Vorsteuerabzug aus einer separaten Rechnung über die Ersatzlieferung nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Vorsteuerabzug für Ersatzlieferung versagt
Abstrakte Rechtssätze
Ein nichtsteuerbarer Umtausch liegt vor, wenn ein nach dem Kauf mangelhaftes Teil durch ein gebrauchsfähiges Teil derselben Art ersetzt wird, ohne dass eine Zuzahlung erfolgt.
Gilt eine Leistung als Ersatzlieferung, bleibt der Abnehmer zum Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung berechtigt, sofern keine Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorliegt.
Ein Vorsteuerabzug aus einer gesonderten Rechnung über die Ersatzlieferung ist ausgeschlossen, wenn die Leistung als nichtsteuerbarer Umtausch anzusehen ist.
Für die Zulassung der Revision genügt nicht die Wiederholung von Fragen, die bereits durch die BFH-Rechtsprechung geklärt sind; grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 FGO ist dann zu verneinen.
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. Oktober 2014, Az: 16 K 106/13, Urteil
Leitsatz
NV: Ein nichtsteuerbarer Umtausch ist gegeben, wenn ein Teilstück, das sich nach dem Kauf als mangelhaft erweist, durch ein gebrauchsfähiges Teilstück derselben Art ersetzt wird, ohne dass eine Zuzahlung erfolgt.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 2014 16 K 106/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, dass der Kläger in 2005 eine Warenlieferung gegen Entgelt bezogen hat, die mangelhaft war und für die es im Streitjahr 2006 zu einer Ersatzlieferung aus Gründen der Nacherfüllung gekommen ist. Ausgehend hiervon hat das FG dem Kläger den Vorsteuerabzug aus einer für die Ersatzlieferung im Streitjahr erteilten Rechnung versagt.
Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, der bereits entschieden hat, dass ein nichtsteuerbarer Umtausch gegeben ist, wenn ein Teilstück, das sich nach dem Kauf als mangelhaft erweist, durch ein gebrauchsfähiges Teilstück derselben Art ersetzt wird, ohne dass eine Zuzahlung erfolgt (BFH-Urteil vom 25. November 1965 V 130/63 S, BFHE 84, 445, BStBl III 1966, 160). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist daher nicht klärungsbedürftig.
Hierdurch kommt es nicht zu dem vom Kläger befürchteten Verstoß gegen den Grundsatz der (Belastungs-)Neutralität, da für einen Leistungsbezug kein Vorsteuerbetrag abgezogen werden dürfe, während die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen steuerpflichtig seien. Denn ist entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 84, 445, BStBl III 1966, 160 von einer Ersatzlieferung auszugehen, bleibt der Abnehmer und damit im Streitfall der Kläger aus der für die ursprüngliche Lieferung in 2005 ausgestellten Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, solange und soweit wegen Zahlungsverweigerung kein Fall der Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorliegt. Ein Vorsteuerabzug aus einer gesonderten Rechnung über die Ersatzlieferung kommt demgegenüber nicht in Betracht. Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.